Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (Satz 1). Muss diese höchstzulässige monatliche Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, sind die über 288 Stunden hinausgehenden Stunden im Laufe des kommenden oder des darauffolgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen, ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes unzulässig (Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2). Bei der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit von 288 Stunden erreicht ist,

sind evtl. Ausfallzeiten sowie Zeiten eines Freizeitausgleichs nach § 3 Abs. 3 einzurechnen; für einen Ausfalltag sind jedoch höchstens 10 Stunden anzusetzen (Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 4).

Durch den Verweis in Satz 2 auf § 2 Abs. 2 ist für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer die Möglichkeit einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden ohne Ausgleich und einer Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden eröffnet (Opt-out-Regelung). Letztlich ist die Vereinbarung des Opt-Out Voraussetzung für die Übertragung der Funktion Chefkraftfahrerin/Chefkraftfahrer. Zum Opt-Out siehe Ziffer 2.4.

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