Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit folgender Be-sitzstandsregelung einverstanden: Werden Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer von dieser Tätigkeit abgelöst, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 vorliegen, und ist er/sie zum Zeitpunkt der Ablösung mindestens zehn Jahre als Chefkraftfahrerin/Chefkraftfahrer tätig gewesen, erhält sie/er eine persönliche Besitzstandszulage. Die Höhe bemisst sich aus dem halben Unterschiedsbetrag zwischen dem zuletzt erhaltenen Pauschalentgelt für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer und dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV. Dabei wird für das Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV dieselbe Entgeltgruppe und Stufe zugrunde gelegt, wie sie zuletzt in dem Pauschalentgelt für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer zugestanden hat. Auf die persönliche Besitzstandszulage werden allgemeine Entgelterhöhungen in vollem Umfang angerechnet. Die persönliche Besitzstandszulage wird nicht gewährt, wenn die Chefkraftfahrerin/der Chefkraftfahrer die Ablösung zu vertreten hat. Die übertarifliche Vorgängerregelung in meinem Rundschreiben vom 16. Januar 1991 - D III 2 - 220 503/42 wird hiermit aufgehoben.

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