Betreff: |
Fernstudiengang Verwaltungsmanagement an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung |
hier: |
Teilnahme von Tarifbeschäftigten |
Bezug: |
Rundschreiben D 5 - 31003/5#7 vom 21. August 2015 |
Aktenzeichen: |
D 5 - 31003/5#7 |
Aufgrund wiederholter Nachfragen wird das Bezugsrundschreiben durch folgende Neufassung ersetzt:
Auch Tarifbeschäftigten ist die Teilnahme an dem als Fernstudiengang angebotenen Diplom-Studiengang "Verwaltungsmanagement" am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung grundsätzlich eröffnet; dieser wurde als berufsintegrierender Studiengang vorrangig für Aufstiegsbeamtinnen und –beamte konzipiert. Zu dem Zwecke finden für Tarifbeschäftigte die Regelungen zum Fernstudiengang nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV) vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1514), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung; dies gilt gleichermaßen für die dazu ergänzend erlassenen Bestimmungen. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Fernstudiengangs kommen im Rahmen des dienstlichen Bedarfs (z. B. bei Ausschreibung und Besetzung von geeigneten Arbeitsplätzen und Dienstposten) Tarifbeschäftigte des vergleichsweise mittleren Dienstes in Frage, also der Entgeltgruppen 5 bis 9a; dadurch sind aber Bewerberinnen oder Bewerber der Entgeltgruppen 9b und höher nicht von der Teilnahme an dem Studiengang ausgeschlossen.
Den vorgenannten studierenden Tarifbeschäftigten wird für die in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 GntDAIVVDV geregelten Freistellungszeiten außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) gewährt.
Über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens (§ 4 GntDAIVVDV). In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Es ist zu beachten, dass Tarifbeschäftigte durch das erfolgreiche Abschließen des Diplom-Studiengangs – anders als Beamtinnen und Beamte – die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erst im Zusammenhang mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis durch gesonderte Anerkennung erwerben. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs gibt auch keinen Anspruch auf Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit und damit auf entsprechende Höhergruppierung. Die Auswahlentscheidung, ob erfolgreichen Absolventen höherwertige Tätigkeiten übertragen werden oder ob sie ggf. im gehobenen Dienst verbeamtet werden, obliegt der jeweiligen Personalstelle; das gilt auch für die Feststellung des dienstlichen Bedarfs im Rahmen der o. g. Bewerberauswahl. In Fällen einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist § 14 TVöD zu beachten. Während der gesamten Dauer der Teilnahme am Fernstudium sind diese Tarifbeschäftigten versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.