Im Rahmen der Tarifeinigung 2008 wurde das Weiterlaufen noch nicht vollzogener Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen in §§ 8 und 9 TVÜ-VKA bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Diese Regelung ist im Rahmen der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 für die Dauer der Mindestlaufzeit der Entgelttabellen bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden.
Hierbei wird in § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA wie bisher danach unterschieden, ob es sich um Fälle des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA (Höhergruppierung in die nächsthöhere bzw. übernächste Entgeltgruppe) oder um Fälle des § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA (Erhöhung des Vergleichsentgelts) handelt.
Nach der Anlage 1a zum BAT eingruppierte und in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 TVöD übergeleitete ehemalige Angestellte, die am 30. September 2005 eine Tätigkeit auszuüben hatten, die bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts zu einem Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg geführt hätte, vollenden diesen Aufstieg, sofern sie bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts spätestens am 29. Februar 2012 höhergruppiert worden wären. Die zur Höhergruppierung mittels Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg führende Tätigkeit muss dem Angestellten hierbei spätestens am 30. September 2005 übertragen und seit dem 1. Oktober 2005 (weiter) ununterbrochen übertragen sein.
Bei in die Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 TVöD übergeleiteten ehemaligen Angestellten erfolgt keine Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe, sondern die Beschäftigten erhalten den Höhergruppierungsgewinn, den sie nach früherem Tarifrecht infolge des Aufstiegs erhalten hätten. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2007 aus ihrer individuellen Zwischenstufe in ihre nächsthöhere reguläre Stufe aufgerückt sind, bestimmt die Neuregelung, dass das Tabellenentgelt der/des Beschäftigten sich um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn erhöht.
Hierzu ist das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005, mit dem die/der Beschäftigte übergeleitet worden ist (also ohne Höhergruppierung), einem (fiktiven) Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 gegenüberzustellen, das sich ergeben hätte, wenn die/der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt bereits in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Die Differenz bildet den Höhergruppierungsgewinn, den die/der Beschäftigte zum individuellen Aufstiegszeitpunkt erhält und ihrem/seinem bisherigen Tabellenentgelt zugerechnet wird. Durch die Erhöhung des bisherigen Tabellenentgelts um den Höhergruppierungsgewinn ergibt sich eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe, sofern sich die/der Beschäftigte nicht bereits in einer individuellen Endstufe befindet.
Darüber hinaus sind auch die Regelungen nach § 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA, die den Erhalt einer Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage mit und ohne vorherigen Aufstieg regeln, bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden. Diese Regelungen folgen der Systematik der Änderungen in § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA.