Die Begriffsbestimmung des § 7 Pflegezeitgesetz gilt entsprechend. Im Sinne dieses Gesetzes sind

Beschäftigte:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Arbeitgeber:

  • natürliche und juristische Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen beschäftigen,
  • arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, für die an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber tritt.

nahe Angehörige:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

pflegebedürftig:

  • Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen (mindestens Pflegestufe 1),
  • Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen.

Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern dass es sich um eine ambulante häusliche Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass die oder der Pflegebedürftige mit der oder dem Pflegenden zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss. Möglich ist daher auch eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson dies mit ihrem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Jedoch muss die Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch die oder den in Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten erfolgen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Die ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich.

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