Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde.
Hierdurch wird eine sachgerechte Berechnung des Aufstockungsbetrages auch in Sonderfällen ermöglicht.
Dies gilt insbesondere,
- wenn in den letzten zwölf Monaten die Arbeitszeit bereits einmal oder mehrfach geändert wurde,
- wenn Beschäftigte noch keine zwölf Monate im Betrieb [Dienststelle] tätig sind. Hier verkürzt sich der in die Berechnung des Einkommens vor der Familienpflegezeit einzubeziehende Bemessungszeitraum entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit (Doppelbuchstabe cc, 2. Halbsatz).
- wenn sich die Familienpflegezeit nahtlos an eine befristete Arbeitszeitreduzierung anschließen soll, die ohne Familienpflegezeit wieder in eine erhöhte Arbeitszeit gemündet hätte (z. B. eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder Pflegezeit nach dem PflegeZG oder nach § 11 Abs. 1 Buchst. b TVöD). Als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit kann für die Berechnung des Aufstockungsbetrags - statt der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Teilzeitbeschäftigung - auch eine höhere Arbeitszeit zugrunde gelegt werden, wenn diese zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für die Nachpflegephase vereinbart wurde (Doppelbuchstabe dd). Gleiches gilt im Falle einer vorangegangenen befristeten vollen Freistellung von der Arbeitsleistung.
- wenn vor der Familienpflegezeit Beschäftigungszeiten mit einem außergewöhnlichen Verhältnis von Arbeitszeit zu ausgezahltem Arbeitsentgelt liegen, die das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitsstunde verfälschen würden. Dies ist während der Mutterschutzfristen sowie bei der Einbringung von Arbeitsentgelt in und der Entnahme von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben (zum Beispiel während Familienpflegezeiten und Nachpflegephasen) der Fall. Die Mutterschutzfristen bleiben daher nach Doppelbuchstabe ee außer Betracht; im Übrigen ist das Arbeitsentgelt rechnerisch um die Einbringungen in oder die Entnahmen aus dem Wertguthaben zu erhöhen oder zu verringern.
4.1 Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa)
4.1.1 Allgemeines
Um die mit einer Reduzierung von Arbeitszeit verbundenen Einkommenseinbußen infolge der zeitratierlichen Berechnung des Entgelts (vgl. § 24 Abs. 2 TVöD) abzumildern, werden in der (Teilzeit-) Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertguthaben sind in Entgelt zu führen. Unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB IV können Wertguthaben zwar auch als Zeitguthaben geführt werden. Davon ist jedoch in den obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Bereichen abzusehen, da Zeitguthaben bei Tariferhöhungen, Höhergruppierungen, Stufenaufstieg etc. den höheren Wert der Arbeitsleistung bei der Rückzahlung des Gehaltsvorschusses nicht abbilden.
Das "negative" Zeitguthaben spiegelt die Arbeitszeit wider, die in der Pflegephase zur Erzielung eines Entgelts in Höhe des Gehaltsvorschusses erforderlich war. Erhöht sich der Wert der Arbeitsleistung, muss trotzdem die vereinbarte Zeit nachgearbeitet werden. Im Ergebnis müssten die Beschäftigten dann einen höheren Wert zurückzahlen als sie in der Pflegephase als Vorschuss erhalten haben.
Nach § 7 d SGB IV sind Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Daraus folgt, dass das Wertguthaben nicht nur mit dem Aufstockungsbetrag belastet wird, sondern auch mit dem hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Zur Führung und Verwaltung von Wertguthaben wird im Übrigen auf die Ausführungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (aktuell siehe unter Ziffer 4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom 31. März 2009). Neben der jährlichen Unterrichtung der Beschäftigten über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens sind die Wertguthabenkonten so zu führen, dass insbesondere bei Unterbrechung des Ausgleichs negativer Wertguthaben in der Nachpflegephase (z. B. durch Krankheit) der vollständige Ausgleich überwacht werden kann.
4.1.2 Verwenden von "negativen" Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase)
In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, so dass vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase für die Entgeltaufstockung kein ausreichendes Entgelt- oder Zeitwertguthaben gebildet werden konnte. Es ist jedoch rechtlich zulässig (§ 7b SGB IV) und dürfte der Normalfall sein, dass sich das Wertguthaben zunächst "ins Minus" entwickelt, da die Entgeltaufstockung mit Beginn der Pflegephase aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet wird. Es handelt sich dabei um ein neu für die geförderte Familienpflegezeit vere...