Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur betrieblichen Altersversorgung bei der VBL (sog. Hinzurechnungsbetrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) wird nicht berücksichtigt.
Das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit ist aufzustocken um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde (§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchst b FPfZG). Vereinfacht ausgedrückt wird (im Regelfall) der Entgeltbetrag, der infolge der verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wegfällt, durch die Aufstockung zur Hälfte ausgeglichen.
Die monatliche Arbeitszeitverringerung während der Familienpflegezeit ist die Differenz zwischen der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Nummer 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb FPfZG). Für die Berechnung der Aufstockungsleistung kann als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit auch eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für die im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Familienpflegezeit beginnende Nachpflegephase eine Arbeitszeit mindestens in derselben Höhe vereinbart wird (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd FPfZG). Zu diesem Sonderfall siehe auch Beispiel 3 zu Ziffer 4.3.
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen Gesamteinkommens - ausschließlich der Sachbezüge - der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc 1. Halbsatz FPfZG). Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend. Hinsichtlich der Probezeit ist Ziffer 3.2 zu beachten.
Da das FPfZG auf das regelmäßige Gesamteinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit abstellt, und nicht auf das monatliche Entgelt, gehören zum für die Aufstockung berücksichtigungsfähigen Entgelt sowohl laufende Entgeltbestandteile als auch Einmalzahlungen; allerdings mit zwei Einschränkungen:
- der Bezug der Einmalzahlung muss auch in der Nachpflegephase zu erwarten sein,
- Einmalzahlungen, für deren Berechnung das monatliche durchschnittliche Entgelt und folglich bei vorangegangener Pflegephase der Aufstockungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, werden nicht berücksichtigt (beispielsweise Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD).
Da gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG durch Entgeltbescheinigungen die Höhe des Entgelts der zurückliegenden 12 Kalendermonate nachzuweisen ist, kann nur Entgelt berücksichtigt werden, das für den maßgebenden Zeitraum zustand.
a) Laufende Entgeltbestandteile
Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung gehören das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
Beispiele für in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen sind
- Zulagen für ständige Wechselschicht-/Schichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD,
- Vermögenswirksame Leistungen nach § 23 Abs. 1 TVöD,
- Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Bund.
Sofern sie nicht lediglich unregelmäßig für einzelne Monate anfallen, sind beim regelmäßigen Gesamteinkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt in die Familienpflegezeit auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.
Beispiele für derartige in Stunden- oder Tagessätzen festgelegte Zulagen und Zuschläge sind:
- Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD,
- Entgelt für Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 TVöD,
- Entgelt für Bereitschaftsdienst nach § 8 Abs. 4 TVöD,
- Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD.
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gehören folglich nur dann zum für die Aufstockung zu berücksichtigenden Entgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen (siehe BT-Drucks. 17/6000, Seite 16). Sofern diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, wenn die Summe der in Stunden- oder Tagessätzen festgelegten Entgeltbestandteile monatlich unterschiedlich ist.
Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen gehören die nach Stundensätzen bemessenen Zulagen für nicht ständig anfallende Wechselschicht- und Schichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD und für nicht regelmäßig anfallende Überstunden/Mehrarbeitsstunden.
b) Einmalzahlungen
Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung gehören auch jährlich wiederkehren...