Erhöhung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit
Der Beschäftigte hatte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst mit wöchentlich auf 20 Stunden reduzierter Stundenzahl vier Monate ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.400 Euro und sodann acht Monate in Vollzeit (39 Stunden) ein Einkommen in Höhe von monatlich 2.730 Euro. Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD in Höhe von 2.184 Euro (unterstellter Bemessungssatz 80 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit auf 19,5 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.365 Euro.
Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel
Es ergibt sich im Bemessungszeitraum:
- eine Gesamtstundenzahl von 1.704,40 Stunden
(= 20 Stunden x 4,348 x 4 Monate = 347,84 Stunden zuzüglich
39 Stunden x 4,348 x 8 Monate = 1.356,56 Stunden)
- ein Gesamtentgelt von 27.440 Euro
(= 4 x 1.400 Euro zzgl. 8 x 2.730 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)
Hinweis:
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= 27.440 Euro : 1.704,40 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 84,79 Stunden (19,5 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.365,12 Euro (= 16,10 Euro x 84,79 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TVöD somit 682,56 Euro (= 84,79 Stunden x 16,10 Euro x ½).
Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit:
Teilzeitentgelt |
|
1.365,00 Euro |
Aufstockungsbetrag |
+ |
682,56 Euro |
Gesamtentgelt |
|
2.047,56 Euro |
Nach der Eingangsformel (s. o.) ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages allein die aktuelle Wochenstundenzahl vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend, also 39 Stunden.