- Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Bun desbedienstete im Ausland (Beihilfevorschriften Ausland – BhV-Ausland) i. d. Fassung vom 10. März 2004 (GMBl S. 548)

AZ: D5 - 220 220-2b/3.7

Die nach § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) erstellte Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) integriert die bislang gesondert in den Beihilfevorschriften Ausland (BhV-Ausland) unter Abschnitt I geregelten Abweichungen für Bundesbedienstete im Ausland. Die neue Bundesbeihilfeverordnung regelt entsprechend der Ermächtigungsgrundlage nur die Beihilfegewährung an Beamtinnen und Beamte des Bundes. Daher fehlt die bisher unter Abschnitt II der BhV-Ausland enthaltene eigenständige Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an entsandte Beschäftigte und nicht entsandte Beschäftigte (Ortskräfte), deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. März 1999 begann. Für die Gewährung von Beihilfen an diese Beschäftigten gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt nachfolgende Hinweise:

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