Voraussetzung für die Anwendung der für den Arbeitgeber kostengünstigen Regelung der Bereitschaftszeiten für Hausmeisterinnen und Hausmeister (und ebenso in der Grundregelung des § 9 und in der weiteren Regelung im Buchst. A des Anhangs zu § 9 im Rettungsdienst und in Leitstellen) ist, dass regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
An diesen drei Voraussetzungen haben die Tarifvertragsparteien keine hohen Anforderungen gestellt.
Bereitschaftszeiten in diesem Sinne sind definiert als Zeiten, in denen sich der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Hierbei kann es sich auch um regelmäßig im Bedarfsfall aufzunehmende Tätigkeiten handeln, z. B. die Überwachung des Reinigungsdienstes. Keinesfalls ist Voraussetzung, dass nur unvorhergesehene, nicht geplante Arbeiten anfallen dürfen. Die Bereitschaftszeiten entsprechen also in Bezug auf den möglichen Arbeitsanfall der früheren aus den Sonderregelungen zum BAT / BAT-O bekannten Bereitschaftsdienst Stufe D. Der Arbeitsanfall während der Bereitschaftszeit darf 49 v. H. betragen. Der Arbeitgeber ist anders als beim Bereitschaftsdienst aber nicht verpflichtet, die Bereitschaftszeiten innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gesondert auszuweisen.
Wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Bereitschaftszeiten faktorisiert und zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. Sodann darf die Summe aus Vollarbeitszeit und (den faktorisierten) Bereitschaftszeiten die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von zurzeit 38,5 Stunden im Tarifgebiet West bzw. von 40 Stunden im Tarifgebiet Ost nicht überschreiten. Schließlich darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Im Ergebnis ermöglicht dies eine Inanspruchnahme der Beschäftigten von bis zu 48 Stunden bestehend aus 28,75 Stunden Vollarbeit und 19,25 Stunden Bereitschaftszeit.
Die Bereitschaftszeiten sind nicht mit einer gesonderten Regelung für das Entgelt versehen worden. Ihre einzige Funktion ist die Ausweitung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Zeiten mit weniger Arbeitsanfall. Die Bereitschaftszeiten werden somit zusammen mit der Vollarbeit mit dem Entgelt für die Arbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgegolten. Im Ergebnis sind die früheren Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft damit im TVöD abgebildet worden (die nach früherem Tarifrecht mögliche Inanspruchnahme durch Arbeitsbereitschaft von über 48 Stunden im Wochendurchschnitt war wegen Verstoßes gegen zwingendes europäisches und deutsches Arbeitszeitrecht zuletzt nicht mehr möglich).
Bisher sind für Hausmeister/Schulhausmeister meist auf der Grundlage der bezirklichen Tarifverträge Überstundenzuschläge, z. T. pauschaliert, gezahlt worden, wenn Arbeit über die durch die Arbeitsbereitschaft verlängerte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wurde. Die Grundlage hierfür ist entfallen, weil Arbeit über die im Anhang zu § 9 maximal vorgesehene Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht zulässig ist. Zu einer dies weiter ermöglichenden opt-out-Regelung waren die Gewerkschaften im Zusammenhang mit Bereitschaftszeiten nicht bereit. Auf die Übergangsregelung in § 24 TVÜ-VKA wird im Übrigen hingewiesen.