Nach § 12 Absatz 5 wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages (vgl. § 17 Absatz 4 TV-L, § 6 Absatz 2 TVÜ-Länder).

Beispiel:

Eine Angestellte ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.622,58 EUR (Tarifgebiet West), das sich am 1. Januar 2008 wegen der allgemeinen Entgeltanpassung auf 2.700 EUR erhöht hat, in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle ab November 2008 Anspruch auf einen dauerhaften Ausgleichsbetrag in Höhe von 60 EUR monatlich:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
9 V b IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren OZ 2 37 60 EUR dauerhaft

Am 1. August 2008 - drei Monate vor Beginn der Zahlung eines Strukturausgleichs - wird sie in Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.885 EUR.

Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 185 EUR monatlich. Diese Steigerung ihres Entgelts überschreitet den Ausgleichsbetrag von 60 EUR um 125 EUR und zehrt deshalb den Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs entfällt daher aufgrund der Höhergruppierung.

Wird der Strukturausgleich durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.

Beispiel:

Eine Angestellte ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 1.872,63 EUR (Tarifgebiet West), das sich am 1. Januar 2008 wegen der allgemeinen Entgeltanpassung auf 1.930 EUR erhöht hat, in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle ab November 2008 Anspruch auf einen dauerhaften Ausgleichsbetrag in Höhe von 35 EUR monatlich:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
3 VIII ohne OZ 2 35 35 EUR dauerhaft

Am 1. November 2008 steigt sie in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 3 auf (1.935,00 EUR). Am 1. Dezember 2008 wird sie nach Entgeltgruppe 4 höhergruppiert und erhält dort wegen des Wirksamwerdens des Garantiebetrages von 25,73 EUR insgesamt 1.960,73 EUR.

Als Strukturausgleich werden im Monat November 2008 noch 35 EUR gezahlt. Ab Dezember 2008 reduziert sich der Strukturausgleich auf (35,00 - 25,73 =) 9,27 EUR. Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe 4 in der Entgeltgruppe 4 - durchschnittliche Leistung voraus-gesetzt - im Dezember 2011 entfällt der noch verbliebene Strukturausgleich von 9,27 EUR gänzlich.

Wäre die Beschäftigte bereits am 1. Mai 2008 höhergruppiert worden, hätte die Differenz zwischen dem bisherigen Vergleichsentgelt (1.930 EUR) und dem neuen Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 4 Stufe 3 (1.960 EUR) 30 EUR betragen, so dass bereits ab Novem-ber 2008 nur ein Strukturausgleich von 5 EUR zugestanden hätte.

Im Tarifgebiet Ost wird die sich durch die Steigerung des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2008 bzw. 1. Januar 2010 erfolgte Erhöhung des Entgelts nach einer Höhergruppierung des Beschäftigten ebenfalls auf den Strukturausgleich angerechnet. Nur so wird vermieden, dass ein Beschäftigter bei einer Höhergruppierung nach der Bemessungssatzerhöhung schlechter behandelt wird als vor der Bemessungssatzerhöhung. Es bestehen keine Bedenken, wenn der vor der Bemessungssatzerhöhung ermittelte Höhergruppierungsgewinn am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 um den Faktor 1,081081 erhöht wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge