Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Arbeitsverhältnis und der Beschäftigten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber
Das gemeinsame Rundschreiben des BMF und des BMI vom 27. Juni 2017 - BMI - D I 3 210 178/24 und BMF - ZB1 - P 1070/06/0001 wird aufgehoben mit gemeinsamem Rundschreiben vom 19. Dezember 2017, BMI - D 2 - 30101/1#13, BMF Z B 1 - P 1070/17/10002: 001
AZ D 5 - 220 210 - 2/3 I f
Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden gem. § 3 Abs. 7 TVöD seit 01.07.2008 die beamtenrechtlichen Bestimmungen wieder entsprechende Anwendung (vgl. Teil B Ziffer 2 des BMI-Rundschreibens vom 3. Dezember 2008 – D 5 – 220 233 – 51/6). Insoweit findet das Bezugsrundschreiben vom 27.06.2007 für die Schadenshaftung im Tarifbereich (Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Arbeitsverhältnis sowie Tarifbeschäftigte, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind) ab dem 1. Juli 2008 entsprechend Anwendung. Dabei gelten für die Ausführungen unter Nr. 7 des Bezugsrundschreibens (Geltendmachung des Anspruches) folgende Maßgaben:
Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Beschäftigte unterliegen nach § 37 TVöD und § 2 TV-Wald-Bund i. V. m. § 37 TVöD einer sechsmonatigen Ausschlussfrist.
Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes tritt die Fälligkeit der Schadensersatzforderung regelmäßig in dem Zeitpunkt ein, in dem der Schaden für den Geschädigten (Arbeitgeber) feststellbar ist und der Anspruch geltend gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können, und in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (vgl. BAG, Urteil vom 30.10.2008 - 8 AZR 886/07-).
Beim Rückgriff wegen eines Schadens, den eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter einem Dritten zugefügt hat, wird die Forderung gegen die Beschäftigte oder den Beschäftigten erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Bund von dem Dritten erfolgreich (bindendes Anerkenntnis oder rechtskräftige Verurteilung) in Anspruch genommen worden ist (vgl. BAG, Urteile vom 18.12.2008 - 8 AZR 105/08 -; vom 19.01.1999 - 9 AZR 405/97 -; vom 18.01.1966 - 1 AZR 247/63 -).
Soweit Schadensersatzansprüche nicht wegen Ablaufs der Ausschlussfrist erloschen sind, unterliegen sie der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB, § 75 BBG n. F.
- Eine Geltendmachung der Forderung durch Leistungsbescheid i. S. d. Abschnitts 7.2. des Bezugsrundschreibens ist gegenüber Tarifbeschäftigten wegen des rein zivilrechtlichen Charakters des Arbeitsverhältnisses nicht möglich.
Anlage zum Rundschreiben vom 29. Septemer 2009
Bundesministerium des Innern (D 5 - 220 210 - 2/3 I f)
Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Beamtenverhältnis sowie der Beamtinnen und Beamten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn
– Gems. RdSchr. d. BMI u. d. BMF v. 27. 6. 2007 – BMI – D I 3 210 178/24 – BMF – Z B 1 – P 1070/06/0001 –
Haftung der Beamtinnen und Beamten
1 Haftungsgrundsatz
Beamtinnen und Beamte haften für Schäden, die sie dem Dienstherrn zufügen, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (Artikel 34 S. 2 GG; § 78 BBG). Die frühere Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätigkeit ist nicht mehr für den Haftungsmaßstab, sondern nur noch für den Rechtsweg beim Rückgriff des Dienstherrn von Bedeutung (Artikel 34 Satz 3 GG).
2 Schaden des Dienstherrn
2.1 Schadensarten
Der Schaden, für den Bedienstete des Bundes als Fahrerin oder Fahrer eines dienstlich geführten Kraftfahrzeuges haften, kann beim Bund entweder
- unmittelbar an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug und an sonstigem Bundeseigentum eingetreten sein (Eigenschaden) oder
- mittelbar dadurch entstanden sein, dass der Bund für den unmittelbar bei einem Dritten eingetretenen Schaden einstehen muss (Fremdschaden), z. B. gemäß Artikel 34 Satz 1 GG, § 7 StVG, § 831 BGB.
2.2 Schadensumfang
Durch dasselbe schädigende Ereignis kann zugleich ein Eigenschaden und ein Fremdschaden entstehen (Beispiel: durch einen Kraftfahrzeugunfall wird sowohl das Dienstkraftfahrzeug beschädigt als auch eine dritte Person verletzt).
Zum Eigenschaden rechnen auch Nutzungsausfall und Wertminderung des beschädigten Dienstkraftfahrzeuges sowie die Abschleppkosten. Ein Anspruch auf eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung ist nicht geltend zu machen. Wie Fremdschäden sind auch die Fälle zu behandeln, in denen der Bund aus Anlass eines von der Fahrerin oder dem Fahrer verursachten Kraftfahrzeugunfalls Unfallfürsorge (Heilverfahren, Unfallruhegehalt usw.) aufgrund der §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren hat.
3 Verschulden
3.1 Vorsatz
Vorsätzlich handeln Bedienstete, die bewusst und gewollt ihre Dienstpflichten verletzen. Vorsätzlich handelt auch, wer eine als möglich erkannte Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Der Vorsatz muss sich nach § 78 BBG nur auf die Pflichtverletzung, grundsätzlich nicht auch auf den Eintritt eines Schadens und den Schadensumfang erstrecken.
3.2 Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforder...