Zusammenfassung
Betreff: |
Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Beamtenverhältnis sowie der Beamtinnen und Beamten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn |
hier: |
gemeinsames Rundschreiben des BMF und BMI |
Bezug: |
Rundschreiben BMI - D 1 3 210 178/24 / BMF - Z B 1 - P 1070/06/0001 vom 27. Juni 2007 |
Aktenzeichen: |
BMI - D 2 - 30101/1#13, BMF Z B 1 - P 1070/17/10002: 001 |
Mit Rundschreiben BMI - D 1 3 210 178/24/BMF - Z B 1 - P 1070/06/0001 vom 27. Juni 2007 wurde zu den Voraussetzungen für den Rückgriff gegenüber Beamtinnen und Beamten des Bundes ausgeführt und bzgl. der Tarifbeschäftigten mit Rundschreiben BMI D 5 - 220 210 - 2/3 1 f vom 29. September 2009 ergänzt. Änderungen im Beamten- und Versicherungsvertragsrecht, die Kündigung des Rahmenvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gothaer Allgemeinen Versicherung AG und die neuere Rechtsprechung zur Fürsorgepflicht machen Abänderungen der damaligen Ausführungen und eine Neufassung des Rundschreibens notwendig.
1 Grundsatz
§ 75 BBG regelt wie § 78 BBG a. F. abschließend die vermögensrechtliche Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn (Innenverhältnis).
Beamtinnen und Beamte haften für Schäden, die sie dem Dienstherrn zufügen, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (Artikel 34 Satz 2 GG; § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes [BBG]). Die frühere Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätigkeit ist nicht mehr für den Haftungsmaßstab, sondern nur noch für den Rechtsweg beim Rückgriff des Dienstherrn von Bedeutung (Artikel 34 Satz 3 GG).
2 Schaden des Dienstherrn
2.1 Schadensarten
Der Schaden, für den Bedienstete des Bundes als Fahrerin oder Fahrer eines dienstlich geführten Kraftfahrzeuges haften, kann beim Bund entstanden sein entweder
- unmittelbar an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug oder an sonstigem Bundeseigentum (Eigenschaden) oder
- mittelbar dadurch, dass der Bund für den unmittelbar bei einem Dritten eingetretenen Schaden einstehen muss (Fremdschaden), z. B. gemäß Artikel 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB, § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Durch dasselbe schädigende Ereignis kann zugleich ein Eigenschaden und ein Fremdschaden entstehen (Beispiel: Durch einen Kraftfahrzeugunfall wird sowohl das Dienstkraftfahrzeug beschädigt als auch eine dritte Person verletzt).
2.2 Schadensumfang
Zum Schaden rechnen u. a. auch Nutzungsausfall und Wertminderung des beschädigten (Dienst-)Kraftfahrzeuges sowie die Abschleppkosten. Ein Anspruch des Bundes auf eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt in aller Regel nicht in Betracht (vgl. OLG Köln , Urteil vom 24. Februar 2005, Az. 7 U 118/04).
Wie Fremdschäden sind die Fälle zu behandeln, in denen der Bund aus Anlass eines von der Fahrerin oder dem Fahrer eines Dienstkraftfahrzeugs verursachten Kraftfahrzeugunfalls aufgrund zum Beispiel der §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes der Beifahrerin/dem Beifahrer oder sonstigen Insassen des Dienstkraftfahrzeugs oder der Fahrerin oder dem Fahrer, der Beifahrerin oder dem Beifahrer oder sonstigen Insassen eines beteiligten Dienstkraftfahrzeugs Unfallfürsorge (Heilverfahren, Unfallruhegehalt usw.) zu gewähren hat.
3 Verschulden
Die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein. Das Verschulden muss sich nach § 75 Absatz 1 Satz 1 BBG nur auf die Pflichtverletzung, grundsätzlich nicht auch auf den Eintritt des durch sie verursachten Schadens und den Schadensumfang erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1999, Az. 2 C 15.98, Rdnr. 23; OVG Sachsen-Anhalt [OV ST], Urteil vom 20.02.2014, Az. 1 L 51/12, Rdnr. 44, zitiert nach Juris).
3.1 Vorsatz
Ob Vorsatz vorliegt, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Vorsätzlich handeln Bedienstete, die bewusst und gewollt ihre Dienstpflichten verletzen und sich der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens bewusst sind (grds. BVerwG, Urteil vom 07.12.1984, Az. 6 C 199.81, BVerwGE 70, 296, 299). Vorsätzlich handelt auch, wer eine als möglich erkannte Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).
3.2 Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nur objektiv ganz besonders schwere und zudem subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche, nach § 276 Absatz 2 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen, können den schwerwiegenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen. Grobe Fahrlässigkeit kann gegebenenfalls angenommen werden
- beim überholen bei Nebel und unübersichtlicher Straßenführung;
- beim Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn feststeht, dass sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat;
- beim Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit trotz schlechter Sichtverhältnisse;
- beim Einfahren eines Polizeifahrzeuges bei Rot in eine Kreuzung mit hoher Geschwindi...