Rückforderung zuviel gezahlten Entgelts bei Tarifbeschäftigten
Hier: Wegfall der Bereicherung
Im Falle der Überzahlung von Entgelt an Tarifbeschäftigte bitte ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, bei der Rückforderung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Zuviel gezahltes Entgelt ist - unbeschadet von § 37 TVöD - grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzufordern.
Eine Rückforderung ist nach diesen Regelungen ausgeschlossen, soweit die/der Beschäftigte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist auch dann auszugehen, wenn die Bereicherungsschuldnerin/der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat. Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort, soweit die Empfängerin/der Empfänger mit dem Erlangten bestehende Schulden tilgt. Ein Wegfall der Bereicherung ist dagegen anzunehmen, wenn die Empfängerin/der Empfänger die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für Ausgaben verwendet hat, die sie/er sonst nicht gemacht hätte.
Bei geringen Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Überzahlte Entgelt für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wird. Wird von der/dem Beschäftigten gegen einen Rückforderungsanspruch der Wegfall der Bereicherung eingewendet, kann dieser daher ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn das im jeweiligen Monat zuviel gezahlte Entgelt 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens aber 150 Euro, nicht übersteigt. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 818 Abs. 4 BGB oder des § 819 BGB vorliegen.
Entgelt im Sinne dieses Rundschreibens sind alle Geldleistungen, die der Arbeitgeber erbracht hat (z.B. Tabellenentgelt, Leistungsentgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Trennungsgeld, Reise- und Umzugskostenvergütung, Beihilfe, Einmalzahlungen).
§ 59 BHO und die dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.