Entgeltzahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, sind nicht berücksichtigungsfähig.[1] Nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden daher:

  • Der tarifliche Zeitzuschlag für Nachtarbeit (§ 8 Abs. daher: 1 Satz 2 Buchst. b TVöD), da er auf der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 ArbZG beruht.
  • Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVöD). Sie dienen wesentlich anderen Zwecken als der unmittelbaren Gegenleistung für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Trotz regelmäßiger monatlicher Zahlung sind sie nicht dazu bestimmt, unmittelbar dem Bestreiten des Lebensunterhalts zu dienen. Sie stehen den Beschäftigten grundsätzlich nicht zur freien Verfügung, sondern sind zwingend langfristig anzulegen.[2]
  • Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (z. B. zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL nach § 25 TVöD oder der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung).
  • Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld nach § 44 TVöD – BT-V).
  • Sachbezüge und Leistungen des Arbeitgebers, die keinen Entgeltcharakter haben (z. B. die Erstattung betrieblich veranlasster Aufwendungen, die Überlassung von Arbeitsgeräten zu betrieblichen Zwecken oder ein Arbeitgeberzuschuss zum Job-Ticket).

Ob zusätzlich zum tariflichen Entgelt noch ein Differenzbetrag zu zahlen ist, um den zwingenden Vorgaben des MiLoG zu entsprechen, richtet sich nach dem Vergleich der Summe aus dem tariflichen Tabellenentgelt und den anrechenbaren Entgeltbestandteilen mit der Höhe des Mindestlohnanspruchs, und zwar zu dem Fälligkeitszeitpunkt nach § 2 MiLoG (zur Höhe des Mindestlohnanspruchs vgl. Ziffer 3.).

[1] BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016, 5 AZR 374/16 [Rz. 23].
[2] BAG, Urteil vom 16. April 2014, 4 AZR 802/11 [Rz. 61].

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