5.1 Regelfall nach § 2 Abs. 1 MiLoG
Der Mindestlohnanspruch ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG zum vertraglich maßgeblichen Fälligkeitstermin, gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Folglich sind beim Mindestlohn die Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes zu beachten. Zudem ist die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG zwingend und nicht tarifdispositiv (§ 3 MiLoG). Besonderheiten im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten regelt § 2 Abs. 2 MiLoG (siehe Ziffer 5.2).
Die tarifliche Fälligkeit der sog. unständigen Entgeltbestandteile tritt demgegenüber erst später ein. So sieht die Fälligkeitsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD vor, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden. Soweit das nach den tariflichen Fälligkeitsregelungen zu zahlende Bruttostundenentgelt bis spätestens zum Folgemonat der Arbeitsleistung den Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde nicht erreicht, greift das Fristenregime des MiLoG: der Differenzbetrag zwischen dem nach tariflichen Fälligkeitsregelungen zu zahlenden Betrag und dem Mindestlohn nach dem MiLoG ist zum Folgemonat der Arbeitsleistung fällig. Mangels anderweitiger Regelung gilt dies auch für Mehrarbeits- und Überstunden, die im Geltungsbereich des TVöD abgeleistet werden. Der Differenzbetrag zur Aufstockung auf den Mindestlohn ist bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag im Folgemonat zu zahlen, ggf. durch Abschläge.
Sofern eine gemeinsame Auszahlung mit dem Mindestlohn an einem einheitlichen Zahltag zweckmäßig erscheint, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, wenn für den voraussichtlich betroffenen Personenkreis alle unständigen Entgeltbestandteile schon im Folgemonat der Arbeitsleistung gezahlt werden. Das Einverständnis gilt sowohl für Entgeltbestandteile, die auf den Mindestbetrag nicht anrechenbar sind als auch für anrechenbare Entgeltbestandteile, die über dem Mindestbetrag liegen.
5.2 Arbeitszeitkonto (§ 2 Abs. 2 MiLoG)
Abweichend vom Basisfall geregelt ist die Fälligkeit nach § 2 Abs. 2 MiLoG für Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind und auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn dem Arbeitszeitkonto eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt. Eine schriftliche Vereinbarung liegt auch vor, wenn das Arbeitszeitkonto in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in einem normativ oder infolge schriftlicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag geregelt ist (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks 18/1558, S. 35). Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sind spätestens 12 Monate nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Mindestlohnanspruch durch Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgeltes bereits vollständig - auch für die Überstunden/Mehrarbeit - erfüllt ist.
Zu beachten ist bei dieser abweichenden Fälligkeitsregel die Obergrenze aus § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG: Danach gilt die abweichende Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 2 MiLoG für monatlich maximal 50 % der jeweils vereinbarten Arbeitszeit. Für darüber hinausgehende Arbeitsstunden gilt die Fälligkeitsregel von § 2 Abs. 1 MiLoG.
5.3 Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV (§ 2 Abs. 3 MiLoG)
Die Verpflichtung zur Zahlung nach § 2 Abs. 1 und 2 MiLoG besteht nach § 2 Abs. 3 MiLoG nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des SGB IV. Dies betrifft im Besonderen Altersteilzeitvereinbarungen.