Mitglieder, die wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II versicherungspflichtig in der [sozialen] Pflegeversicherung sind, sind nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Werden weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z.B. Rente, Versorgungsbezüge), ist die Ausnahmeregelung auf diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine weitere Versicherungspflicht besteht (Mehrfachversicherung) und aufgrund dessen Beitragspflichten zu erfüllen sind.

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