Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005
Hier: Durchführungsrundschreiben
AZ: D II 2 - 220 210 - 6/0
Bezug: Mein Rundschreiben vom 23. Febrar 2006 - D II 2 - 220 210/640 -
Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und ersetzt den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 5. April 1965 und den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Kraftfahrer-O-Bund) vom 8. Mai 1991. Der KraftfahrerTV Bund ist durch mein o.g. Rundschreiben vom 23. Februar 2006 - D II 2 - 220 210 / 640 - bekannt gegeben worden.
Dies hat zur Folge, dass sämtliche Rundschreiben und alle durch Rundschreiben bekannt gegebenen Regelungen zu den beiden bisherigen Kraftfahrertarifverträgen am 1. Oktober 2005 ihre Gültigkeit verloren haben, es sei denn, diese werden durch Rundschreiben nach dem 1. Oktober 2005 ausdrücklich bestätigt oder neu geregelt. Mein Rundschreiben vom 29. September 2005 - D II 2 – 220 503-42/2 – zum KraftfahrerTV Bund und insbesondere zur Opt- Out-Regelung (§ 2 Abs. 2 KraftfahrerTV Bund) geht in diesem Rundschreiben auf und wird aufgehoben.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben einführende Hinweise zur Durchführung des KraftfahrerTV Bund bekannt.
In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des KraftfahrerTV Bund vom 13. September 2005. Die Beispiele beziehen sich regelmäßig auf das Tarifgebiet West, sofern nicht ausdrücklich auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen wird.
Vorbemerkungen
1. Allgemeines
Die Tarifvertragsparteien haben auch weiterhin eigenständige tarifvertragliche Regelungen für Fahrer/Fahrerinnen des Bundes getroffen, die sich an den bisherigen Regelungen orientieren, im Übrigen aber an den TVöD angepasst wurden. Die Tabellen und die Stundenansätze im neuen KraftfahrerTV Bund sind durchgängig auf die ab 1. Oktober 2005 für den Bund geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden abgestellt. Die bisher für die Tarifgebiete Ost und West getrennten Tarifverträge wurden zusammengefasst. Für am 30. September 2005 vorhandene und in den TVöD übergeleitete Fahrer/Fahrerinnen sind gesonderte Überleitungs- und Übergangs- sowie Besitzstandsregelungen (§§ 8 und 9) vereinbart worden.
Für die unter den KraftfahrerTV Bund fallenden Fahrerinnen und Fahrer gelten die Vorschriften des TVöD (sowie die Rundschreiben hierzu), soweit nicht der KraftfahrerTV Bund Sonderregelungen zu Regelungen des TVöD enthält (insbesondere zu Arbeitszeit und Entgelt). Außerdem sind alle Tarifverträge anwendbar, die für die unter den TVöD fallenden Beschäftigten des Bundes vereinbart sind, soweit sich nicht aus diesen Tarifverträgen etwas anderes ergibt.
2. Opt-out-Regelung
Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit des "Opt-out". Damit wurde durch Tarifvertrag die im Arbeitszeitgesetz vorgesehene Möglichkeit eröffnet, dauerhaft mehr als die dort vorgesehene regelmäßige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu arbeiten.
Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ohne Ausgleich kann nur dann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden, wenn dies tarifvertraglich vorgesehen ist. Diese Voraussetzung schafft der neue Tarifvertrag. Die nach den bisherigen Kraftfahrertarifverträgen zum Teil weit über 48 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeiten waren nach der im Zeitpunkt der Tarifverhandlungen maßgebenden Fassung des Arbeitszeitgesetzes nur noch bis zum 31. Dezember 2005 möglich. Ohne die Tarifierung des Opt-out wäre ab dem 1. Januar 2006 für alle Fahrer/Fahrerinnen die monatliche höchstzulässige Arbeitszeit zwingend auf 208 Stunden beschränkt gewesen. Durch die (rechtzeitige) Tarifierung des Opt-Out haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, dass Fahrer/Fahrerinnen auch weiterhin Arbeitszeiten über 208 Stunden monatlich ohne Ausgleich leisten können. Weitere Ausführungen dazu siehe unter Ziffer 2.3 bis 2.4.
3. Effektive Dienstplangestaltung
Eine Besonderheit des KraftfahrerTV Bund besteht unverändert darin, dass neben dem reinen Dienst am Steuer und anderen Arbeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1) auch Wartezeiten als Arbeitszeit gelten und mit dem Pauschalentgelt abgegolten werden. Hierzu hat der Bundesrechnungshof wiederholt festgestellt, dass Fahrzeiten und Wartezeiten von Fahrern/ Fahrerinnen des Bundes oftmals in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zueinander standen. Im Interesse einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung mahnt der Bundesrechnungshof an, zum Beispiel durch folgende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass vermeidbare Ausgaben reduziert werden:
- Einführung versetzter Arbeitszeiten (abgestimmt auf den üblichen Beginn des Dienstbetriebes) zur erforderlichen Abdeckung der über acht Stunden hinausgehende Zeiträume,
- Einrichtung geteilter Arbeitszeiten zur Abdeckung von Anforderungsspitzen,
- Verminderung von Wartezeiten zwischen den Fahraufträgen durch eine effizientere Einteilung der Fahrer/Fahrerinnen,
- Zusammenfassung von Fahraufträgen,
- Reduzierung der...