Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben

  • aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (siehe dazu sogleich Ziff. 3.1),
  • die bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund (dazu Ziff. 3.2.)
  • in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (dazu Ziff. 3.3) und
  • aus einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen in den TVöD übergeleitet worden sind (dazu Ziff. 3.4.1),
  • aus der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppe nach der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) den in Spalte 3 ausgewiesenen Aufstieg gehabt hätten (dazu Ziff. 3.4.2) und
  • Anspruch auf den in Spalte 4 ausgewiesenen Ortszuschlag (Ziff. 3.5) gehabt hätten und
  • die in Spalte 5 ausgewiesene Lebensaltersstufe (Ziff. 3.6) erreicht hätten,
  • sofern kein unter Ziff. 5 beschriebener Sonderfall besteht.

Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich also im Wesentlichen nach den ersten fünf Spalten der Tabelle, die alle kumulativ erfüllt sein müssen.

3.1 Überleitung aus BAT/BAT-O in den TVöD (§ 12 Abs. 1)

Ein Anspruch auf Strukturausgleich setzt voraus, dass es sich um übergeleitete ehemalige Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643 - (vgl. dort Ziff. 1.1) verwiesen.

3.2 Stichtag

Stichtag für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strukturausgleichsanspruchs ist der 1. Oktober 2005 (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dies wirkt sich insbesondere für die Beurteilung von Tatbestandsmerkmalen aus, die sich auf Regelungen des BAT/BAT-O beziehen. Da die Regelungen des BAT/BAT-O mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft getreten sind, ist bei Veränderungen nach dem 30. September 2005 zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich bei fiktiver Weitergeltung von BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 ergeben hätten (vgl. auch Ziff. 3.4 [S. 52] im Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643).

Im Regelfall kommt es darauf an, aufgrund welcher Vergütungsmerkmale die/der Beschäftigte nach dem TVÜ-Bund in die Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden ist. Durch den Stichtag "1. Oktober 2005" können sich allerdings im Einzelfall – über § 4 Abs. 2 und 3 hinaus - Korrekturen ergeben, etwa bei Heirat am 1. Oktober 2005 oder in den sog. Konkurrenzfällen des § 5 Abs. 2 (siehe Ziff. 3.5). Ein tatsächlicher Bezug von Entgelt am 1. Oktober 2005 ist nicht Voraussetzung. Ebenso wenig erfolgt ein Abgleich mit der Höhe des Vergleichsentgelts bei Überleitung i. S. v. § 5.

Beispiel:

Ein Angestellter in der VergGr VIb Fallgruppe 1a BAT (ohne Aufstiegsmöglichkeit), Lebensaltersstufe 35 und Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 ist mit Inkrafttreten des TVöD in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden.

Für die Prüfung eines Anspruchs auf Strukturausgleich ist zu prüfen,

in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten am 1. Oktober 2005 nach § 4 übergeleitet worden sind,

welche tatsächliche Vergütungsgruppe (mit Fallgruppe) nach Anlage 1a zum BAT der Überleitung in den TVöD zugrunde lag,

inwieweit an diese Fallgruppe ein Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg anknüpft,

welche Lebensaltersstufe und welcher Ortszuschlag dem Beschäftigten am 1. Oktober 2005 zugestanden hätte, wenn die Regelungen des BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 noch Anwendung gefunden hätten (fiktive Weitergeltung).

3.3 Spalte 1 – "Entgeltgruppe"

Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich ist nach Spalte 1 der Tabelle die Entgeltgruppe maßgeblich, in welche die Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 bis 3 zum 1. Oktober 2005 übergeleitet worden sind. Soweit Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert waren, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe – sowie der (früheren) übertariflichen Vergütungsgruppe – bestimmt wird.

Entgeltgruppen, in welche die/der Beschäftigte aufgrund von Höher- oder Herabgruppierungen nach der Überleitung – einschließlich solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 – eingruppiert ist, begründen keine Ansprüche aus § 12. Höhergruppierungen nach der Überleitung – auch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative - führen zu einer Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns (siehe Ziff. 4.3.1); bei Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff. 4.4.2) entfällt der Anspruch.

3.4 Spalten 2 und 3

3.4.1 Spalte 2 – "Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ"

In Spalte 2 der Tabelle "Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ" ist auf die Vergütungsgruppe abzustellen, in welche die/der ehemalige Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung des BAT/BAT-O tatsächlich eingruppiert gewesen ist. Es handelt sich also um die Vergütungsgruppe, aus der die/der ehemalige Angestellte nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in den TVöD übergeleitet worden ist (vgl. Ziff. 3.4 [Seite 53] meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643). Ausdrücklich aufgegeben wird an dieser Stelle die bisher vertretene Rechtsansicht, dass in Spalte 2 der Tabelle auf die Vergütungsgruppe abzustellen sei, in welche die/der ehemalige Angestellt...

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