Die Spalte 5 "Lebensaltersstufe" der Tabelle enthält die Stufe, die für die/den in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten bei Fortgeltung des BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 gegolten hätte. Bis zur Überleitung vorweggewährte Lebensaltersstufen (§ 27 Abschnitt C BAT/BAT-O) werden berücksichtigt. Da nach § 5 Abs. 4 eine im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts eingetretene Stufensteigerung beim Vergleichsentgelt ohnehin berücksichtigt worden ist, ist stets die Stufe maßgebend, mit der die Beschäftigten in den TVöD übergeleitet worden sind. Für Beschäftigte, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 8 BAT/BAT-O den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächsthöheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten haben, ist für den Strukturausgleich die nächsthöhere Stufe zu Grunde gelegt (vgl. § 5 Abs. 7).

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