Bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD oder nach § 6 Abs. 2 einschließlich Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt nach § 12 Abs. 5 auf den Strukturausgleich angerechnet. Dies gilt für alle Höhergruppierungen gleich aus welchem Grund.

Angerechnet werden Höhergruppierungsgewinne infolge einer Höhergruppierung vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ebenso wie Höhergruppierungsgewinne nach Zahlungsaufnahme des Strukturausgleichs. Anzurechnen ist der Höhergruppierungsgewinn im Zeitpunkt der Höhergruppierung einschließlich eines etwaigen Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD sowie ggf. nachfolgende Stufensteigerungen (vgl. Ziff. 4.3.2). Allgemeine Entgeltanpassungen führen dagegen nicht zu weiterer Verrechnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?