Ergibt sich nach § 8 Abs. 3 ein höheres Vergleichsentgelt, entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Übertariflich bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in den Fällen, in denen der Höhergruppierungsgewinn niedriger als der Strukturausgleichsbetrag ist, damit einverstanden, dass der Höhergruppierungsgewinn auf den Strukturausgleichsbetrag lediglich angerechnet wird (siehe auch Ziff. 4.3.1).

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