Zusammenfassung
Betreff: |
Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder |
hier: |
Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes |
Bezug: |
Rundschreiben vom 18. Dezember 2018, Az.: D5-31004/11#10 |
Aktenzeichen: |
D5-31004/11#140 |
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden 2018 u. a. Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und des Einkommenssteuergesetzes (EStG) eingeführt, die mit dem Bezugsrundschreiben vom 18. Dezember 2018 bekannt gegeben wurden.
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 18. Dezember 2018 (Az.: D5-31004/11#10), das hiermit aufgehoben wird. Das Bezugsrundschreiben vom 29. August 2011 ist weiterhin gültig, soweit in diesem Rundschreiben nichts Anderes festgelegt wird.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich für den Bereich des Bundes folgende Hinweise:
A. Allgemeines
Für die Beschäftigten des Bundes gilt weiterhin der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 und für Beschäftige des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, der TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L vom 28. September 2011. Diese Tarifverträge eröffnen den Beschäftigten die Möglichkeit, eine ergänzende Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung aufzubauen. Die Entgeltumwandlung wird bei der VBL durchgeführt, die als gemeinsame Einrichtung von Bund und Ländern zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten besteht. Der TV-EntgeltU-B/L und der TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L konkretisieren und modifizieren den Anspruch der Beschäftigten auf eine Entgeltumwandlung nach §§ 1a, 19, 20 BetrAVG. Alle Verweise in diesem Rundschreiben auf den TV-EntgeltU-B/L gelten in entsprechender Anwendung auch für die Beschäftigten des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben.
B. Einzelheiten zur Entgeltumwandlung
1. Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung
Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes weiterhin auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG RV [West]) begrenzt. Daneben sieht der TV-EntgeltU-B/L vor, dass weitere 1.800 Euro jährlich in die Entgeltumwandlung fließen können. Darüber hinaus können im gegenseitigen Einvernehmen über diese Höchstbeträge hinausgehende Beträge in die Entgeltumwandlung fließen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV-EntgeltU-B/L). Es gilt der mit dem Bezugsrundschreiben vom 29. August 2011 in Ziffer II 3.4 festgelegte Grundsatz, dass hierauf jedoch kein Anspruch besteht und eine solche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen getroffen werden sollte.
2. Steuerliche Regelungen zur Entgeltumwandlung
Die Beiträge, die der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung in ein kapitalgedecktes System im Rahmen der Entgeltumwandlung an den Versorgungsträger zahlt, sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG von 4 v. H. auf 8 v. H. der jeweiligen BBG RV [West] erhöht.
Zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird auf das Rundschreiben des BMF vom 12. August 2021, Az.: IV C5 – S 2333/19/10008:017 (BStBl I 2021, Seite 1050) hingewiesen.
3. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen zur Entgeltumwandlung
Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) i. V. m. § 14 Abs. 1 SGB IV beitragsfrei bleiben, hat sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz nichts geändert. Es gilt daher weiterhin, dass Arbeitgeberbeiträge beitragsfrei bleiben, wenn sie 4 v. H. der jeweiligen BBG RV [West] nicht übersteigen.
DDa der Entgeltverzicht im Rahmen der Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindert, kommt es zu Auswirkungen auf Zahlungen des Arbeitgebers, deren Bemessung vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt abhängig ist (z. B. Krankengeldzuschuss, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit nach dem TV ATZ bzw. TV Falter). Eine Ausnahme gilt bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG, wo von dem Entgelt ausgegangen wird, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte (siehe Ziffer II 9 des Bezugsrundschreibens vom 29. August 2011).
4. Arbeitgeberzuschuss
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der vorsieht, dass der Arbeitgeber 15 v. H. des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die jeweilige Versorgungseinrichtung abführt, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Der TV-EntgeltU-B/L sieht die Zahlung eines solchen Zuschusses nicht vor.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass ab dem 1. Januar 2022 der Zuschuss pauschal 15 v. H. des umgewandelten Entgelts beträgt. Der Zuschuss wird an die VBL weitergeleitet. Das umgewandelte Entgelt, das 4 v. H. der jeweiligen BBG RV [West] übersteigt, bleibt bei der Berechnung des Zuschusses außer Betracht.
Ein Arbeitgeberzuschuss wird nicht gezahlt, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt nach Abzug des umgewandelten Betrags die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten...