Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der vorsieht, dass der Arbeitgeber 15 v. H. des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die jeweilige Versorgungseinrichtung abführt, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Der TV-EntgeltU-B/L sieht die Zahlung eines solchen Zuschusses nicht vor.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass ab dem 1. Januar 2022 der Zuschuss pauschal 15 v. H. des umgewandelten Entgelts beträgt. Der Zuschuss wird an die VBL weitergeleitet. Das umgewandelte Entgelt, das 4 v. H. der jeweiligen BBG RV [West] übersteigt, bleibt bei der Berechnung des Zuschusses außer Betracht.
Ein Arbeitgeberzuschuss wird nicht gezahlt, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt nach Abzug des umgewandelten Betrags die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 159 und 228a in Verbindung mit Anlage 2 [West] und 2a [Ost] SGB VI) übersteigt, da der Arbeitgeber in diesen Fällen typischerweise keine Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Beispiel 1:
Eine im Rechtskreis West tätige Beschäftigte mit einem Verdienst unterhalb der BBG RV [West] wendet für ihre betriebliche Altersversorgung durch die Entgeltumwandlung monatlich 200 Euro auf. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt liegt vor und nach Abzug des umgewandelten Betrags unter der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (hier BBG RV [West]). Der Arbeitgeber leitet monatlich an die VBL einen Zuschuss in Höhe von 30 Euro (15 % * 200 Euro) weiter.
BBG RV [West] im Jahr 2022: |
7.050 Euro/Monat |
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt vor Entgeltumwandlung: |
7.000 Euro/Monat |
Entgeltumwandlungsbetrag: |
200 Euro/Monat |
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt nach Umwandlung: |
6.800 Euro/Monat |
Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% auf 200 Euro: |
30 Euro/Monat |
Beispiel 2:
Ein im Rechtskreis Ost tätiger Beschäftigter schöpft die Möglichkeiten des § 3 Abs. 2 Satz 1 TV-EntgeltU-B/L voll aus und wandelt für die betriebliche Altersversorgung jährlich 4 v. H. BBG RV [West] (im Jahr 2022 3.384 Euro pro Jahr, bzw. 282 Euro pro Monat) sowie zusätzlich 1.800 Euro pro Jahr, bzw. 150 Euro pro Monat, um. Sein sozialversicherungspflichtiges Entgelt liegt nach Abzug des umgewandelten Betrags vollständig unter der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (hier BBG RV [Ost]. Für die Berechnung des Zuschusses bleiben 1.800 Euro unberücksichtigt, weil es sich um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt. Der Arbeitgeber leitet monatlich an die VBL einen Zuschuss in Höhe von 42,30 Euro (15 % * 282 Euro) weiter.
BBG RV [Ost] im Jahr 2022: |
6.750 Euro/Monat |
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt vor Entgeltumwandlung: |
6.500 Euro/Monat |
Entgeltumwandlungsbetrag gesamt (282 Euro + 150 Euro): |
432 Euro/Monat |
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt nach Entgeltumwandlung: |
6.218 Euro/Monat |
Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% auf 282 Euro: |
42,30 Euro/Monat |
Wenn nach Abzug des umgewandelten Entgelts ein Teil des umgewandelten Betrages über der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung liegt, wird dieser Teil bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nicht berücksichtigt.
Beispiel 3:
Eine im Rechtskreis Ost tätige Beschäftigte verdient oberhalb der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (hier BBG RV [Ost]) und wendet für ihre betriebliche Altersversorgung durch die Entgeltumwandlung monatlich 250 Euro auf. Nach Abzug des umgewandelten Betrags liegt das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt 50 Euro unter der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (hier BBG RV [Ost]). Nur für diese 50 Euro wird der pauschale Arbeitgeberzuschuss gezahlt, der über der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende Teil in Höhe von 200 Euro bleibt unberücksichtigt. Der Arbeitgeber leitet monatlich an die VBL einen Zuschuss in Höhe von 7,50 Euro (15 % * 50 Euro) weiter.
BBG RV [Ost] im Jahr 2022: |
6.750 Euro/Monat |
Entgelt vor Entgeltumwandlung: |
6.950 Euro/Monat |
Entgeltumwandlungsbetrag: |
250 Euro/Monat |
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt nach Entgeltumwandlung: |
6.700 Euro/Monat |
Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% auf 50 Euro: |
7,50 Euro/Monat |
Bei mehr als einem Entgeltumwandlungsbetrag werden die Beträge zusammengefasst und von dem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt abgezogen.
Der Zuschuss wird für den Betrag gezahlt, der nach Abzug vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt unter der anwendbaren Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Bei der Berechnung des Zuschusses ist auf eine monatliche Betrachtung abzustellen.
Beispiel 4:
Eine im Rechtskreis West tätige Beschäftigte verwendet für ihre betriebliche Altersversorgung durch die Entgeltumwandlung einmal jährl...