Ein Anspruch auf Strukturausgleich setzt voraus, dass es sich um übergeleitete ehemalige Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210 / 643 - (vgl. dort Ziff. 1.1) verwiesen.
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