Zusammenfassung
Hier: Neufassung der Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche
Die Durchführungshinweise in meinem Rundschreiben vom 20. April 2011 – D 5 - 220 210 -1/12 zur Anwendung des § 12 TVÜ-Bund werden aufgehoben und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nachfolgend neu gefasst. Die Neufassung ist angesichts höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Fortbestand des Anspruchs auf Strukturausgleich nach Herabgruppierung und Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 TVöD erforderlich geworden. So ist die Ziffer 4.1.1 an die neue Rechtsprechung angepasst worden. Die Ziffern 4.3.1 und 4.4.1 wurden geändert. Die ehemalige Ziffer 4.3.2 ist entfallen, die ehemalige Ziffer 4.3.3. ist inhaltlich unverändert jetzt Ziffer 4.3.2. Die Ziffer 4.4.3 ist entfallen. Angefügt wurden die neuen Ziffern 5.1.5 und 5.1.6. Die übrigen Ziffern dieses Rundschreibens haben sich im Vergleich zu dem aufgehobenen Rundschreiben vom 20. April 2011 inhaltlich nicht verändert.
Die neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Strukturausgleich, der am 1. Oktober 2005 bestanden hat, aufgrund der Stichtagsbetrachtung auch nach einer späteren Herabgruppierung oder vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unverändert bestehen bleibt. Ich bitte dies zukünftig zu beachten.
Beschäftigten mit einem Anspruch auf Strukturausgleich am 1. Oktober 2005, die danach herabgruppiert wurden und bei denen die Zahlung des Strukturausgleichs eingestellt wurde, wird der Strukturausgleich auf Antrag wieder gewährt. Stellen die Beschäftigten einen solchen Antrag, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums der Finanzen im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise damit einverstanden, dass
- im Falle einer Herabgruppierung und Einstellung der Zahlung des Strukturausgleichs vor dem 28. Februar 2011 die Zahlung rückwirkend ab Februar 2011 wieder aufgenommen wird.
- im Falle einer Herabgruppierung und Einstellung der Zahlung des Strukturausgleichs nach dem 28. Februar 2011 die Wiederaufnahme der Zahlung ab dem Monat erfolgt, ab dem der Strukturausgleich nicht mehr gezahlt wurde.
In den Fällen, in denen die Zulage aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Höhe des Strukturausgleichs angerechnet worden ist und die/der Beschäftigte die volle Höhe der Zulage geltend macht, bitte ich, die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten.
Evtl. Personalmehrausgaben sind im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.
1. Vorbemerkungen
Einzelne Gruppen der früheren Angestellten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten nach § 12 TVÜ-Bund unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich, der je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden kann. Zum Hintergrund der Regelung sei auf Folgendes hingewiesen:
Bei der Tabellengestaltung und den Tabellenwerten des TVöD ist das in den Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiegen enthaltene Finanzvolumen ebenso berücksichtigt worden wie das Volumen des bisherigen Verheiratetenanteils im Ortszuschlag der Angestellten. Zudem galt es, die Absicht der Tarifvertragsparteien zu verwirklichen, die Einkommensentwicklung für jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen. Neben einer Angleichung der Werte von Bund und VKA wurde bei der Gestaltung der neuen Entgelttabelle auch mitberücksichtigt, dass die früheren Lebensaltersstufen der Angestellten einvernehmlich durch tätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen ersetzt und dabei die bisherige Stufenzahl (bis zu zwölf Stufen der unter die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten und acht Stufen bei den Arbeitern) verringert werden sollte. Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede ist ein individueller Vergleich der früheren Lohn- und Vergütungstabellen mit der Entgelttabelle des TVöD nicht möglich. Gleichwohl haben sich die Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, flankierend für eine eng begrenzte Zahl von Fallgestaltungen sog. Strukturausgleiche einzuführen. Die Strukturausgleiche haben nicht die Funktion, Exspektanzen der Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O ggf. bestanden hätten, im Einzelfall zu sichern oder zu kompensieren. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit
- keine einzelfallbezogene, sondern eine typisierte Betrachtung vorgenommen,
- sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht regelungsbedürftige Fallgestaltungen beschränkt und
- keine volle Kompensation, sondern einen begrenzten Ausgleich b...