Zusammenfassung

Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund

Hier: Neufassung der Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche

Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 - 220 210/643 und Durchführungsrundschreiben zum § 12 TVÜ-Bund vom 10. August 2007 – D II 2 - 220 210-1/12

Anlage: Urteil des BAG v. 22.4.2010, 6 AZR 962/08, Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2010, 13 Sa 73/10

Die Durchführungshinweise in meinem Rundschreiben vom 10. August 2007 – D II 2 - 220 210 -1/12 zur Anwendung des § 12 TVÜ-Bund sowie die Hinweise unter Ziff. 3.4 zum Strukturausgleich in meinem Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643 werden aufgehoben und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nachfolgend neu gefasst. Die Neufassung wurde angesichts höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich. Die Ziffern 3 bis einschließlich 4.2 der nachfolgenden Durchführungshinweise sind im Lichte dieser Rechtsprechung neu gefasst worden; insbesondere entfällt die übertarifliche Maßnahme in der bisherigen Ziffer 3.4.2.2., da sie nach der neuen Rechtsprechung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Die übrigen Ziffern dieses Rundschreibens haben sich im Vergleich zu den aufgehobenen Rundschreiben inhaltlich nicht verändert.

Die neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund nicht mehr darauf ankommt, dass die/der Beschäftigte in Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund in die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe originär eingruppiert war, sondern es ist die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der die/der ehemalige Angestellte in den TVöD tatsächlich übergeleitet worden ist. Daher können einerseits Beschäftigte, denen bislang kein Strukturausgleich gezahlt wurde, nunmehr einen Anspruch haben (Neufälle), und andererseits Beschäftigte, die bislang Strukturausgleich erhalten (Bestandsfälle), womöglich einen anderen oder keinen Anspruch mehr haben.

I. Bestandsfälle

Bestehende Ansprüche auf Strukturausgleiche sind schnellstmöglich dahingehend zu überprüfen, ob auch weiterhin der Anspruch auf Strukturausgleich in der bisherigen Höhe und/oder Dauer zusteht.

Alle Strukturausgleichszahlungen sind ab sofort unter Vorbehalt zu stellen. Dazu ist folgender Text zu verwenden, der den Beschäftigten schriftlich mitzuteilen ist:

"Sehr geehrte Frau ……….., sehr geehrter Herr ……….,

aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Bund ist eine Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich geworden. Aus dieser Überprüfung können sich im Einzelfall unterschiedliche Auswirkungen ergeben. Möglich sind sowohl höhere als auch geringere Zahlungen als bisher sowie ein völliger Wegfall der Zahlungen. Bis zum Abschluss der Überprüfungen werden deshalb die Zahlungen aufgrund des Strukturausgleichs nur unter Vorbehalt geleistet; auch in Ihrer Bezügebescheinigung ist ein entsprechender Vorbehalt ausgewiesen worden. Sollte sich eine Verringerung/ein Wegfall ergeben, erfolgt eine Rückforderung/eine Aufrechnung nach den tarif- und gesetzlichen Bestimmungen.

Mit freundlichen Grüßen"

Die Ausbringung eines Vorbehalts auf den Bezügemitteilungen der Beschäftigten, die derzeit einen Strukturausgleich erhalten, ist im unmittelbaren Bundesbereich für die Monate April und Mai 2011 veranlasst worden. Sollte in Einzelfällen der Vorbehaltsvermerk schon früher entfallen können oder noch länger erforderlich sein, bitte ich dies in eigener Zuständigkeit zu veranlassen.

Wird nach der Neufeststellung der Ansprüche eine Überzahlung festgestellt, sind zu viel gezahlte Beträge im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeiten unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD zurückzufordern bzw. zu verrechnen.

II. Neufälle

Anträge der Beschäftigten auf Neugewährung bzw. veränderte Gewährung eines Strukturausgleichs sind zügig zu prüfen. Neu geltend gemachte Ansprüche können in Anwendung des § 37 TVöD sechs Monate rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden.

Evtl. Personalmehrausgaben sind im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.

1. Vorbemerkungen

Einzelne Gruppen der früheren Angestellten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten nach § 12 TVÜ-Bund[1] unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich, der je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden kann. Zum Hintergrund der Regelung sei auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Tabellengestaltung und den Tabellenwerten des TVöD ist das in den Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiegen enthaltene Finanzvolumen ebenso berücksichtigt worden wie das Volumen des bisherigen Verheiratetenanteils im Ortszuschlag der Angestellten. Zudem galt es, die Absicht der Tarifvertragsparteien zu verwirklichen, die Einkommensentwicklung für jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzufla...

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