Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich ist nach Spalte 1 der Tabelle die Entgeltgruppe maßgeblich, in welche die Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 bis 3 zum 1. Oktober 2005 übergeleitet worden sind. Soweit Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert waren, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe – sowie der (früheren) übertariflichen Vergütungsgruppe – bestimmt wird.

Entgeltgruppen, in welche die/der Beschäftigte aufgrund von Höher- oder Herabgruppierungen nach der Überleitung – einschließlich solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 – eingruppiert ist, begründen keine Ansprüche aus § 12. Höhergruppierungen nach der Überleitung – auch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative - führen zu einer Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns (siehe Ziff. 4.3.1); bei Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff. 4.4.2) sowie bei Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3) entfällt der Anspruch.

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