In Spalte 2 der Tabelle "Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ" ist auf die Vergütungsgruppe abzustellen, in welche die/der ehemalige Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung des BAT/BAT-O tatsächlich eingruppiert gewesen ist. Es handelt sich also um die Vergütungsgruppe, aus der die/der ehemalige Angestellte nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in den TVöD übergeleitet worden ist (vgl. Ziff. 3.4 [Seite 53] meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210 / 643). Ausdrücklich aufgegeben wird an dieser Stelle die bisher vertretene Rechtsansicht, dass in Spalte 2 der Tabelle auf die Vergütungsgruppe abzustellen sei, in welche die/der ehemalige Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund originär eingruppiert war. Zu übertariflichen Eingruppierungen wird auf Ziff. 3.3 verwiesen.

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