Spalte 4 der Tabelle unterscheidet beim Strukturausgleich nach der Stufe des Ortszuschlags nach altem Recht. Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 die Stufe des Ortszuschlags, welche die/der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung von BAT/BAT-O erhalten hätte.

Nicht entscheidend ist, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes am 1. Oktober 2005 an. Für Fälle, in denen § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O Anwendung finden würde (Konkurrenzregelung), gelten die unter Ziff. 5.1 dargestellten Besonderheiten.

Soweit also noch am 1. Oktober 2005 eine Änderung des Familienstandes eingetreten ist, die nach altem Recht im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 geführt hätte, ist dies beim Strukturausgleich zu berücksichtigen. Änderungen im Familienstand nach dem 1. Oktober 2005 wirken sich auf den Anspruch auf Strukturausgleich nicht mehr aus. § 29 Abschnitt C Abs. 2 BAT/BAT-O findet keine Anwendung.

Bei einer – bislang nicht bekannten – Änderung des Familienstandes am 1. Oktober 2005 bzw. im September 2005, die im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 statt der bisherigen Stufe 2, z. B. wegen rechtskräftiger Scheidung im September 2005, oder zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 statt der Stufe 1 geführt hätte, muss ein daraus folgender Anspruch auf Strukturausgleich von der/dem Beschäftigten nachgewiesen werden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, bei der Feststellung, ob die Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O eingreift (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziff. 5.1.1), auf die bekannten Verhältnisse am 30. September 2005 abzustellen und nur auf Antrag der/des Beschäftigten den Wegfall der Konkurrenzregelung infolge Ausscheidens des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst spätestens mit Ablauf des 30. September 2005 zu berücksichtigen.

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