4.2.1 Zahlungsbeginn

Der Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ist der Monat Oktober 2007 (§ 24 Abs. 1 TVöD), sofern in Spalte 7 der Tabelle nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2, vgl. auch Absatz 2 Satz 1, 2 der Vorbemerkungen).

Praxis-Beispiel

Wird in Spalte 7 als Zahlungsbeginn "nach 4 Jahren" genannt, bedeutet dies einen Zahlungsbeginn nach 4 Jahre, gerechnet von Oktober 2005 an, also im Oktober 2009.

Unterbrechungen der Entgeltzahlung vor dem in Spalte 7 der Tabelle bestimmten Zeitpunkt führen nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsbeginns (vgl. auch Ziff. 4.2.3).

4.2.2 Zahlungsdauer

Die Dauer der Zahlung richtet sich ebenfalls nach den Angaben in Spalte 7 der Tabelle. In der Mehrzahl der Fälle wird der Strukturausgleich dauerhaft zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt, d. h. für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses, sofern Entgelt geschuldet wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen). Teilweise ist die Bezugsdauer aber befristet; dabei bezieht sich diese Angabe auf konkrete Kalenderzeiträume, stets gerechnet ab Oktober 2007 (vgl. Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkungen). Die Angabe "für 3 Jahre" bedeutet einen Zahlungsanspruch von Oktober 2007 bis September 2010. Die Angabe "nach 4 Jahren für 7 Jahre" bedeutet Zahlungsbeginn im Oktober 2009 und letzte Zahlung im September 2016. Zu Unterbrechungen vgl. Ziff. 4.2.3.

Sofern in Spalte 7 der Tabelle eine Befristung des Strukturausgleichs auf eine bestimmte Anzahl von Jahren festgelegt ist, muss hinsichtlich der Beendigung folgende - in Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkungen geregelte - Besonderheit beachtet werden: Eine tarifvertragliche Ausnahme zu Gunsten der Beschäftigten besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes zeitlich nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt des Stufenaufstiegs, auch im Fall der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 und 3 TVöD. Da durch die Klausel bei Beschäftigten, welche die Endstufe noch nicht erreicht haben, eine Verringerung der monatlichen Bezüge vermieden werden soll, gilt die Ausnahmeregelung nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

Praxis-Beispiel

in eine individuelle Zwischenstufe zwischen die Stufen 2 und 3 (Stufe 2+) der Entgeltgruppe 14 übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle Strukturausgleiche Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag von 50 EUR monatlich für die Dauer von 5 Jahren:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
14 IIa Ib nach
11 Jahren
OZ 1 35 50 EUR für 5 Jahre

Am 1. Oktober 2007 rückt sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die nächsthöhere reguläre Stufe 3 auf. Bei durchschnittlicher Leistung rückt sie nach dreijähriger Stufenlaufzeit am 1. Oktober 2010 in die Stufe 4 auf. Im Oktober 2007 erhält sie erstmalig einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR. Aufgrund der Beschränkung auf 5 Jahre würde die letzte Zahlung im September 2012 erfolgen.

Weil die regelmäßige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 – durchschnittliche Leistung wird unterstellt - vier Jahre beträgt, steht der Beschäftigten bis zum Erreichen der nächst höheren Stufe 5, also bis September 2014, der Strukturausgleich zu. Die Bezugsdauer des Strukturausgleiches verlängert sich also um zwei Jahre.

4.2.3 Unterbrechung der Zahlung

Ruht vorübergehend der tarifliche Anspruch auf Entgelt z. B. wegen des Ablaufs der Krankenbezüge, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Sonderurlaubs (§ 28 TVöD), besteht für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches (§ 12 Abs. 1 Satz 1 – vgl. Ziff. 4.1.1). Ist in Spalte 7 der Tabelle eine zeitlich begrenzte Bezugsdauer angegeben, wird dieser Kalenderzeitraum nicht um Unterbrechungszeiten verlängert, sondern rechnet unverändert ab dem Monat des Beginns des Strukturausgleichs (vgl. Ziff. 4.2.1).

Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter hat ab Oktober 2007 Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches für die Dauer von 3 Jahren bis September 2010. Am 10. September 2009 endet seine sechswöchige Bezugsfrist für Entgelt im Krankheitsfall gemäß § 22 Abs. 1 TVöD. Vom 11. September 2009 bis 9. Juni 2010 hat er Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TVöD. Seine Arbeit nimmt er am 15. Dezember 2010 wieder auf. In der Zeit vom 10. Juni bis 14. Dezember 2010 besteht kein Anspruch auf Entgelt.

Für die Dauer des Erhalts von Entgelt im Krankheitsfall gem. § 22 Abs. 1 TVöD besteht auch Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches; also bis 10. September 2009 (für September 2009 nur anteilig). Für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TVöD ist der Strukturausgleich in die Berechnung des Krankengeldzuschusses mit einzubeziehen. Ab 10. Juni 2010 und für die weiteren Kalendermonate ohne Entgeltanspruch besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches. I...

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