Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund

Hier: Neufassung der Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche

Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 - 220 210/643 und Durchführungsrundschreiben zum § 12 TVÜ-Bund vom 10. August 2007 – D II 2 - 220 210-1/12

Anlage: Urteil des BAG v. 22.4.2010, 6 AZR 962/08, Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2010, 13 Sa 73/10

Die Durchführungshinweise in meinem Rundschreiben vom 10. August 2007 – D II 2 - 220 210 -1/12 zur Anwendung des § 12 TVÜ-Bund sowie die Hinweise unter Ziff. 3.4 zum Strukturausgleich in meinem Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643 werden aufgehoben und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nachfolgend neu gefasst. Die Neufassung wurde angesichts höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich. Die Ziffern 3 bis einschließlich 4.2 der nachfolgenden Durchführungshinweise sind im Lichte dieser Rechtsprechung neu gefasst worden; insbesondere entfällt die übertarifliche Maßnahme in der bisherigen Ziffer 3.4.2.2., da sie nach der neuen Rechtsprechung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Die übrigen Ziffern dieses Rundschreibens haben sich im Vergleich zu den aufgehobenen Rundschreiben inhaltlich nicht verändert.

Die neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund nicht mehr darauf ankommt, dass die/der Beschäftigte in Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund in die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe originär eingruppiert war, sondern es ist die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der die/der ehemalige Angestellte in den TVöD tatsächlich übergeleitet worden ist. Daher können einerseits Beschäftigte, denen bislang kein Strukturausgleich gezahlt wurde, nunmehr einen Anspruch haben (Neufälle), und andererseits Beschäftigte, die bislang Strukturausgleich erhalten (Bestandsfälle), womöglich einen anderen oder keinen Anspruch mehr haben.

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