Die Entgeltumwandlung wurde durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Nach § 1a Betriebsrentengesetz haben die Beschäftigten einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, die Entgeltumwandlung zu verlangen.

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht nur für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz). Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Entgeltumwandlung auch mit anderen Beschäftigten vereinbart werden kann. Insbesondere sind die steuerlichen Regelungen nicht auf Beschäftigte beschränkt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung erfährt in § 17 Absatz 5 Betriebsrentengesetz eine weitere Beschränkung: Danach unterliegt die Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile einem Tarifvorbehalt. Nur soweit dies durch einen Tarifvertrag vorgesehen oder aufgrund eines Tarifvertrages zugelassen ist, können tarifliche Ansprüche umgewandelt werden. Der Tarifvertrag zur Umwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006 ist ein Tarifvertrag in diesem Sinne.

Im Bereich der Länder war die Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile bislang ausgeschlossen. Dies ergab sich nicht nur aus dem Tarifvorbehalt in § 17 Absatz 5 BetrAVG, sondern insbesondere auch aus § 40 Absatz 4 ATV. Danach hatte der tarifvertraglich vereinbarte Ausschluss der Entgeltumwandlung in Ziffer 1.3 des Altersvorsorgeplans 2001 weiterhin Bestand. Diese tariflichen Regelungen finden jedoch nach der Protokollerklärung zu § 2 TV Entgeltumwandlung ab 1. November 2006 keine Anwendung mehr.

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