Zentrales Element des neuen Gesetzes ist eine Neuausrichtung der familienpoli-tischen Leistungen durch die Einführung eines sog. Elterngeldes. Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern, die in der Frühphase der Elternschaft der Betreuung ihres Kindes den Vorrang gegenüber einer vollen Erwerbstätigkeit einräumen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es ist als dynamische Entgeltersatzleistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Unterbrechen Erwerbstätige ihr Berufsleben oder reduzieren ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent seines bisherigen Erwerbseinkommens (jedoch maximal 1.800 EUR und mindestens 300 EUR).
Die Eltern können den Anspruch auf die bis zu 14 Monatsbeträge frei unterein-ander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil längstens zwölf Monate Elterngeld beziehen; zwei weitere Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der Partner oder die Partnerin wegen der Kindererziehung seine/ihre Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Der Bezugszeitraum kann bei gleichem Gesamtbudget unter Halbierung der monatlichen Beträge auf bis zu 24 Monate, mit Partnermonaten auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.
Das Elterngeld löst für alle nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder das bisherige Erziehungsgeld ab. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht (§ 27 Absatz 1). Bei vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern kann also wie bisher Erziehungsgeld bezogen werden; und zwar im Jahr 2007 (Budget bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG) und ggf. auch 2008 (Regelbeitrag bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG).
Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von El-ternzeit ist, wird in diesem Rundschreiben auf weitergehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sind im Internet unter www.bmfsfj.de oder www.elterngeld.net zu finden. Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den jeweiligen Landesregierungen bestimmten Elterngeld-/Erziehungsgeldstellen.
Zu den Auskunfts- und Nachweispflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Elterngeld weise ich jedoch auf Folgendes hin: Eltern benötigen für den Antrag auf Elterngeld Einkommensnachweise für die Zeit vor der Geburt des Kindes und ggf. für die Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges. Arbeitgeber und ehemalige Arbeitgeber sind daher nach § 9 gesetzlich verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten bzw. vormals beschäftigten Elterngeldberechtigten auf Verlangen Bescheinigungen über deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auszustellen. Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen, handeln ordnungswidrig (§ 14 Absatz 1 Nr. 1). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden (§ 14 Absatz 2).