Nach dem auch bisher im AÜG geregelten Gleichstellungsgrundsatz ist ein Verleiher verpflichtet, einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (§ 8 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer muss hiernach das Arbeitsentgelt erhalten, das er bei einer unmittelbaren Einstellung beim Entleiher erhalten würde (Equal Pay).

Während nach bisheriger Rechtslage tarifvertragliche Abweichungen von Equal Pay zeitlich unbegrenzt möglich waren, gilt nun grundsätzlich eine Neun-Monats-Grenze (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG). Eine über neun Monate Einsatzdauer hinausgehende Abweichung vom Gebot gleicher Entlohnung ist nur noch zulässig, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag zur Anwendung kommt, der den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG genügt.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG ist eine längere Abweichung durch Tarifvertrag nur zulässig, wenn

  1. nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und
  2. nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.

Siehe insbesondere die Fachlichen Weisungen BA unter Punkt 8.4.

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