Zum 1. April 2017 traten durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) Neuregelungen zum Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in Kraft.

Mit dem vorliegenden Rundschreiben sollen die grundlegenden Änderungen aufgezeigt und auf das Dokument "Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen werden.

Ziffer 2 ("Statistische Meldungen") des Rundschreibens des BMI vom 10. Oktober 2013 (Az. D5-31001/4#3) wird hiermit aufgehoben. Ziffer 1 ("Beantragung einer Erlaubnis") bleibt gültig.

Die wesentlichen Änderungen des AÜG sind:

  • Bereichsausnahmen für Personalgestellungen nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden,
  • Einführung einer gesetzlich festgelegten Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten mit Möglichkeiten zur Abweichung mit Tarifverträgen der Einsatzbranche,
  • Gesetzliche Neuregelung zu Equal Pay nach neun Monaten mit einer Abweichungsoption für (Branchen-) Zuschlagstarifverträge,
  • Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher,
  • Verpflichtungen zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer,
  • Wegfall der statistischen Meldepflichten des Verleihers.

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