Zusammenfassung

Betreff: Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Bundesverwaltung
hier: Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Aktenzeichen D5-31001/4#2

A. Wesentliche Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Zum 1. April 2017 traten durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) Neuregelungen zum Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in Kraft.

Mit dem vorliegenden Rundschreiben sollen die grundlegenden Änderungen aufgezeigt und auf das Dokument "Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen werden.

Ziffer 2 ("Statistische Meldungen") des Rundschreibens des BMI vom 10. Oktober 2013 (Az. D5-31001/4#3) wird hiermit aufgehoben. Ziffer 1 ("Beantragung einer Erlaubnis") bleibt gültig.

Die wesentlichen Änderungen des AÜG sind:

  • Bereichsausnahmen für Personalgestellungen nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden,
  • Einführung einer gesetzlich festgelegten Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten mit Möglichkeiten zur Abweichung mit Tarifverträgen der Einsatzbranche,
  • Gesetzliche Neuregelung zu Equal Pay nach neun Monaten mit einer Abweichungsoption für (Branchen-) Zuschlagstarifverträge,
  • Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher,
  • Verpflichtungen zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer,
  • Wegfall der statistischen Meldepflichten des Verleihers.

B. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit

Zur Anwendung und Auslegung des AÜG wird auf das Dokument "Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Fachliche Weisungen der BA) hingewiesen. Die Geschäftsanweisung AÜG wurde in das Format "Fachliche Weisungen" überführt und insbesondere an die Regelungen des am 1. April 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze angepasst. Die Darstellung in diesem Rundschreiben beschränkt sich daher auf die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des AÜG und die Fundstelle in den Fachlichen Weisungen der BA. Die aktuellen Fachlichen Weisungen der BA sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit abrufbar (Link).

C. Anwendungsbereich des AÜG

1. Personalgestellungen bei Aufgabenverlagerungen

Durch das Einfügen von § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG hat der Gesetzgeber geregelt, dass das AÜG auf die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Personalgestellungen (z. B. § 4 Abs. 3 TVöD) in weiten Teilen nicht anwendbar ist.

Die Regelungen des AÜG in dessen § 1b Satz 1 (Einschränkungen im Baugewerbe), § 16 Abs. 1 Nummer 1f und Abs. 2 bis 5 (Regelung zu Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Einschränkungen im Baugewerbe) sowie §§ 17 und 18 (Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung bei der Durchführung des AÜG) sind von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.

Die Neuregelung gilt für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes

  • das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
  • die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird.

Die Regelung beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten, ob und inwieweit das AÜG auf die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Personalgestellungen Anwendung findet. Die Vorschrift trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Personalgestellung funktional als eine besondere Form der Aufgabenverlagerung anzusehen ist und im Bestandsschutzinteresse der von der Aufgabenverlagerung betroffenen Beschäftigten erfolgt.

Unabhängig hiervon findet das AÜG keine Anwendung, wenn Personalgestellungen gesetzlich vorgesehen sind und Beschäftigte aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer anderen juristischen Person zur Verfügung gestellt bzw. zugewiesen werden. In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung werden hierzu beispielhaft aufgezählt: § 5 Abs. 4 Asylgesetz, § 26 Abs. 4 Bundesanstalt Post-Gesetz, § 1 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Flugsicherung, § 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr, § 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung, § 2 Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft und § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Siehe insbesondere die Fachlichen Weisungen der BA unter Punkt 1.4.4.

2. Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Die Neuregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG sieht die unter Ziffer 1 beschriebene weitgehende Ausnahme von der Anwendung des AÜG für Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, sofern die überlassende und aufnehmende Stelle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Hierbei muss es sich nicht um ein einheitliches Tarifwerk handeln, welches auf beiden Seiten der Arbeitnehmerüberlassung zur Anwendung kommt.

Siehe insbesondere die Fachlichen Weisungen der BA unter Punkt 1.4.5.

2.1 Versetzung

Versetzung ist die Zuwei...

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