Der Arbeitgeber hat für Altersteilzeitbeschäftigte zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gem. § 3 Abs.1 Buchst. b AltTZG zu entrichten. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber für 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts (siehe § 7 Abs. 2 Satz 1) die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (2010: 19,9 v. H.) zu zahlen. Dabei dürfen die 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts nicht höher sein als die Differenz von 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2010: West 5.500 EUR, Ost:4.650 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt. Diesen zusätzlichen Betrag trägt der Arbeitgeber allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI). Vereinfacht ausgedrückt werden Altersteilzeitbeschäftigte im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt, als ob sie während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit 90 v. H. ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet hätten.

Beispiel (in vereinfachter Form) zur Anwendung des § 7 Abs. 3:

Beitragssatz gesetzliche Rentenversicherung 2010: 19,9 v.H. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2010: 5.500 EUR (West), 4.650 EUR (Ost)

  Inhalt Berechnung
  Vollzeitentgelt 5.000 EUR
A Regelarbeitsentgelt 2.500 EUR
B 80 v. H. von A 80 v. H. von 2.500 EUR = 2.000 EUR
C 19,9 v. H. von B 19,9 v. H. von 2.000 EUR = 398 EUR
D BBG 5.500 EUR (West)
E 90 v. H. der BBG 4.950 EUR
F Differenz von E und A 4.950 EUR - 2.500 EUR = 2.450 EUR
G Vergleich F und B 2.450 EUR > 2.000 EUR
H 19,9 v. H. von B 19,9 v. H. von 2.000 EUR = 398 EUR

Nur laufend gezahlte Entgeltbestandteile sind bei dem zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass einmalig gezahltes Entgelt bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG generell nicht zu berücksichtigen ist.

Regelmäßige Bestandteile des Regelarbeitsentgelts (i. S. vonZiffer 6.2.3), die nicht vermindert worden sind (sog. 100 v. H.-Leistungen), sind bei der Ermittlung des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen.

Sind Altersteilzeitbeschäftigte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, werden entsprechende Zahlungen zu vergleichbaren Aufwendungen der Altersteilzeitbeschäftigten bei ihren Versorgungseinrichtungen gewährt.

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