Nach dem neuen § 3a AÜG können Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze im Wege einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen.

Grundsätzlich gilt für Leiharbeitnehmer der Gleichstellungsgrundsatz. Das bedeutet, dass dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind. Andernfalls ist die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu versagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) bzw. führt eine den Leiharbeitnehmer schlechter stellende Vereinbarung zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung (§ 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG). Hiervon kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Wird eine Lohnuntergrenze durch Rechtsverordnung festgelegt, gilt mindestens diese, und zwar auch dann, wenn in einem Tarifvertrag ein niedrigeres Entgelt vereinbart oder der für vergleichbare Tätigkeiten im Einsatzbetrieb des Leiharbeitnehmers den dortigen Arbeitnehmern gezahlte Lohn niedriger sein sollte.

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