Üben Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats bei ihrem bisherigen Arbeitgeber aus, sind die speziellen Vorschriften des § 15 Abs. 5 bis 7 zu beachten, die insoweit den allgemeinen Vorschriften über Teilzeitarbeit nach dem TzBfG (vgl. § 23 TzBfG) vorgehen. Weitergehende Teilzeitansprüche von Beschäftigten mit Familienpflichten nach dem Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642,643) gehen wiederum den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor.
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