Üben Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats bei ihrem bisherigen Arbeitgeber aus, sind die speziellen Vorschriften des § 15 Abs. 5 bis 7 zu beachten, die insoweit den allgemeinen Vorschriften über Teilzeitarbeit nach dem TzBfG (vgl. § 23 TzBfG) vorgehen. Weitergehende Teilzeitansprüche von Beschäftigten mit Familienpflichten nach dem Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (BundesgleichstellungsgesetzBGleiG) vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642,643) gehen wiederum den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor.

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