Der neue § 15 Abs. 2 Satz 2 ermöglicht es beiden Elternteilen jeweils, einen Anteil von nun bis zu 24 Monaten Elternzeit (statt bisher 12 Monate) erst später, nämlich zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen. Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht mehr. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist allerdings die schriftliche Anmeldefrist von 13 Wochen zu beachten (siehe unten Ziffer 5.1).

Diese Möglichkeit gilt auch für Adoptiv- und Vollzeitpflegeeltern. Zwar ist nicht aus-geschlossen, dass auch Großeltern einen Teil der Elternzeit zu einem späteren Zeit-punkt in Anspruch nehmen. Allerdings dürfte dies in der Praxis selten vorkommen, da im Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer übertragenen (Groß-)Elternzeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1a noch vorliegen müssen (siehe oben Ziffer 2.2).

Beispiel 1 (Mehrlingsgeburt):

Am 1. Oktober 2015 werden Zwillinge (A und B) geboren. Der Vater nimmt für sein Kind A bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres am 30. September 2017 Elternzeit in Anspruch (erstes und zweites Lebensjahr Kind A). Den verbleibenden Anteil der Elternzeit von 12 Monaten für das Kind A überträgt er auf die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019.

Für sein Kind B beansprucht er im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A Elternzeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 (drittes Lebensjahr Kind B). Nach der Neuregelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 überträgt er 24 Monate (die ersten beiden Jahre) der Elternzeit für Kind B auf die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021. Der Vater kann somit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2021 (sechs Jahre) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Bei einer Geburt vor dem 1. Juli 2015 konnten nach der bisherigen Regelung lediglich bis zu 12 Monate übertragen werden. Der Vater hätte folglich insgesamt nur 5 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen können.

Beispiel 2 (kurze Geburtenfolge):

Das Kind A wird am 1. Oktober 2015 und das Kind B am 1. Oktober 2016 geboren. Ohne Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde sich die Elternzeit für Kind B an die Elternzeit für Kind A anschließen und mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B, d. h. zum 30. September 2019 enden.

Würde allerdings von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ergäbe sich folgende Elternzeit: Für Kind A nimmt die Mutter zwei Jahre bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Elternzeit, d. h. bis zum 30. September 2017. Im Anschluss daran nimmt sie für Kind B bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, d. h. bis zum 30. September 2019 Elternzeit in Anspruch. Anschließend nimmt sie die jeweils übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A bis zum 30. September 2020 und für das Kind B dann anschließend die übertragenen 12 Monate bis zum 30. September 2021.

Würde die Elternzeit für Kind A jedoch aufgrund neu einsetzender Mutterschutzfristen für Kind B vorzeitig beendet, können für Kind B keine kompletten 12 Monate Elternzeit übertragen werden. In diesem Fall verkürzt sich die übertragene Elternzeit für Kind B um die Zeit der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.

Beispiel 3 (kurze Geburtenfolge - zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit)

Ausgangssituation (kurze Geburtenfolge) wie Beispiel 2. Alternativ könnte die Mutter auch Elternzeit für 12 Monate bis zum 30. September 2016 für das Kind A und im Anschluss hieran für das Kind B Elternzeit für einen Zeitraum von 24 Monaten bis zum 30.September 2018 in Anspruch nehmen. Die für Kind A verbleibenden 24 Monate Elternzeit und für Kind B verbleibenden 12 Monate Elternzeit könnte die Mutter - ohne Zustimmung des Arbeitgebers - auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des jeweiligen Kindes übertragen; beispielsweise auf den Zeitraum, in dem die Kinder eingeschult werden. Die Mutter müsste diese lediglich 13 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge