Mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 richtet sich die Anmeldefrist nach der zeitlichen Lage der begehrten Elternzeit.

Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die/der Beschäftigte die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich anmelden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Soll die Elternzeit des Vaters bereits mit der Geburt des Kindes beginnen, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Der Beginn der Elternzeit wird automatisch auf den tatsächlichen Geburtstermin angepasst.

Für die Elternzeit im Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes wird die schriftliche Anmeldefrist auf dreizehn Wochen erhöht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

Eine frühzeitige Ankündigungserklärung, aus der hervorgeht, wann die flexiblen 24 Elternzeitmonate genommen werden sollen, ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die oder der Elternzeitberechtigte sich nur bei Anmeldung einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes festlegen muss (siehe Ziffer 5.2). Eine Festlegung für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes ist nicht notwendig (BT-Drs. 18/2583 S. 38).

Für den Fall, dass die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag begonnen wird und ohne Unterbrechung über den dritten Geburtstag hinaus andauert, muss für den Elternzeitanteil vor dem dritten Geburtstag die siebenwöchige Anmeldefrist und für den Elternzeitanteil ab dem dritten Geburtstag die Anmeldefrist von dreizehn Wochen ein-gehalten werden.

Für den Fall, dass die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag begonnen wird und ohne Unterbrechung über den dritten Geburtstag hinaus andauert, muss für den Elternzeitanteil vor dem dritten Geburtstag die siebenwöchige Anmeldefrist und für den Elternzeitanteil ab dem dritten Geburtstag die Anmeldefrist von dreizehn Wochen eingehalten werden.

Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit automatisch auf den fristgemäßen Zeitpunkt. Eine nochmalige Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine angemessene Verkürzung der Anmeldefrist ist bei Vorliegen dringender Gründe (z.B. Beginn einer nicht planbaren Vollzeit- oder Adoptivpflege oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters) ausnahmsweise möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 3).

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