Teilzeitantrag für die Elternzeit muss hinreichend bestimmt sein
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem es insbesondere um die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags einer Arbeitnehmerin auf Teilzeittätigkeit während ihrer Elternzeit ging.
Vordruck des Arbeitgebers für Antrag auf Elternzeit ausgefüllt
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit 2014 beschäftigt. In Erwartung ihres zweiten Kindes (errechneter Geburtstermin: 25.09.2019) stellte die Klägerin am 25.06.2019 auf einem von der Beklagten vorgesehenen Vordruck einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Dabei kreuzte sie auf dem Vordruck folgende Variante an:
„Variante 3: Elternzeit und Teilzeitarbeit
Ferner beabsichtigte ich, während der Elternzeit vom bis in Teilzeit zu arbeiten. Hierzu plane ich Wochenstunden in Teilzeit tätig zu sein.“
Die Klägerin füllte den Zeitraum der Elternzeit mit „25.09.20 bis 24.09.21“ aus und trug als Wochenstunden für die Teilzeitarbeit „30“ ein. Über die Angabe der 30 Wochenstunden fügte sie handschriftlich „voraussichtlich“ ein.
In einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 26.06.2019 erläuterte die Klägerin, sie habe „voraussichtlich 30 Stunden“ angegeben, da es sich insoweit um eine Maximalzahl handele. Nach Auskunft der Elternzeitstelle könne der Antrag noch bis zu sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Aus diesem Grunde wolle sie sich vorbehalten, eine niedrigere Stundenzahl zu nehmen, je nach Betreuungssituation.
Arbeitgeberin lehnte Teilzeitantrag während Elternzeit ab
Mit einem jedenfalls per E-Mail und eingescannt an die Klägerin übersandten Schreiben vom 12.07.2019 bestätigte die Beklagte daraufhin die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Die beantragte Teilzeit lehnte sie jedoch ab. Sie war der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, da es sich bei ihr um ein Kleinunternehmen im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG handele.
Klage zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
Ihr Teilzeitbegehren verfolgte die Klägerin sodann klageweise weiter. Dabei passte sie den Zeitraum der begehrten Teilzeittätigkeit nunmehr an den tatsächlichen Geburtstermin (16.09.2019) an.
Die Klägerin war der Ansicht, ihr Antrag auf Teilzeitbeschäftigung hätte nur in Schriftform abgelehnt werden dürfen. Da es hieran fehle, werde die Zustimmung der Beklagten zu ihrem Teilzeitantrag fingiert. Dies gelte selbst dann, wenn die Arbeitgeberin nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftige.
ArbG Düsseldorf gab Klage auf Teilzeittätigkeit statt
Das ArbG Düsseldorf gab dem Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung der Arbeitszeitreduzierung im Zeitraum vom 17.09.2020 bis zum 16.09.2021 auf 30 Stunden pro Woche statt. Es war der Auffassung, die Teilzeit während der Elternzeit gelte gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG als bewilligt, da die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht innerhalb von vier Wochen formgerecht abgelehnt habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG Düsseldorf die Entscheidung der ersten Instanz jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zustimmung der Beklagten zu dem Teilzeitantrag der Klägerin als erteilt gelte. Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Teilzeittätigkeit sei unbegründet.
LAG Düsseldorf weist die Klage ab
Nach Auffassung des LAG Düsseldorf gilt die Zustimmung der Beklagten zur Teilzeittätigkeit nicht nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG als erteilt. Dabei, so das LAG, könne es dahinstehen, ob diese Fiktion überhaupt greifen könne, sofern ein Arbeitgeber nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftige. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstelle, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Teilzeitantrag.
Teilzeitantrag war nicht hinreichend bestimmt, um wirksam zu sein
Der Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit müsse, so das LAG, den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie an allgemeine Vertragsanträge im Sinne des § 145 BGB gestellt würden. Diesen Anforderungen werde ein Antrag nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung „voraussichtlich“ angegeben werde.
Der Antrag müsse vielmehr so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja“ annehmen könne. Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrages müsse feststehen. Diesen Anforderungen werde das Schreiben der Klägerin vom 25.06.2019 nicht gerecht. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Es fehle an den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG. Die Beklagte beschäftige nicht mehr als 15 Arbeitnehmer.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
(LAG Düsseldorf v. 26.03.2021, 6 Sa 746/20).
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Hintergrund: Fiktion der Zustimmung bei Antrag auf Elternzeit
Im Falle der Elternteilzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes gilt die Zustimmung des Arbeitgebers gem. § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG als erteilt, wenn er nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrages schriftlich ablehnt.
Im Falle der Elternteilzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt, wenn er nicht spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrages schriftlich ablehnt.
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