Zusammenfassung
Nachdem das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) erneut geändert worden ist, wurde der Wortlaut im Bundesgesetzblatt in der Neufassung vom 27. Januar 2015 bekannt gemacht (BGBl. I S. 33).
Die zahlreichen Änderungen und teilweise grundlegenden Neuerungen machen eine Neufassung der Durchführungshinweise zur Elternzeit erforderlich.
Um eine einheitliche Anwendung des BEEG auf die Arbeitsverhältnisse der im Bundesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden: Beschäftigte) sicherzustellen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehenden aktualisierten Hinweise. Die Neuregelungen knüpfen jeweils an das Geburtsdatum des Kindes bzw. den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes mit dem Ziel seiner Adoption an, so dass in den kommenden Jahren unterschiedliche Rechtslagen zu beachten sind (siehe Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 1 BEEG).
Die vorliegende Neufassung des Rundschreibens gilt ausschließlich für ab dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder.
Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, sind die §§ 2 bis 22 BEEG und somit der Abschnitt 2 "Elternzeit" in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG lediglich einzelne Vorschriften, die für die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht relevant sind. Für diese Kinder bleibt weiterhin mein Bezugsrundschreiben vom 24. Januar 2014 maßgebend.
Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich im Folgenden auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
I. Einleitung
1. Allgemeines
Das BEEG ist in fünf Abschnitte gegliedert. In den Abschnitten 1 und 3 (§§ 1 bis 4 sowie 5 bis 14) finden sich die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld. Daneben bestehen in einigen Bundesländern ggf. eigenständige Regelungen zum Landeserziehungsgeld fort. Die Elternzeit ist im Abschnitt 4 (§§ 15 bis 21) geregelt.
Die folgenden Durchführungshinweise ab Abschnitt II beschränken sich auf die Regelungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit (§§ 15 bis 21). Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, wird nachfolgend auf weitergehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld im Einzelnen verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sowie Broschüren zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmsfj.de) zum Download abrufbar. Zum Anspruch und zur konkreten Höhe des Elterngeldes (Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus) können sich die Beschäftigten an die von den jeweiligen Landesregierungen bestimmten Elterngeldstellen wenden. Die für den Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständige Elterngeldstelle kann im Internet unter www.familienwegweiser.de unter dem Suchbegriff "Familie Regional" über die Eingabe der Postleitzahl ermittelt werden. Zudem kann mit Hilfe des dort eingestellten Elterngeldrechners die Höhe des Elterngeldanspruchs auch selbst ermittelt werden.
Soweit dies hilfreich ist, um das Verständnis der – begleitend zum Elterngeld Plus – deutlich flexibler gestalteten Elternzeit zu verbessern, wird im Folgenden lediglich kurz auf die wichtigsten Änderungen zum Bezugszeitraum des Elterngeldes hingewiesen.
2. Neuregelungen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014
Die Neuerungen bezwecken die zielgenaue Verbesserung einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern. Die Verbindung von Elterngeld und Teilzeitarbeit sowie die flexiblere Elternzeit sollen gezielt Eltern fördern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten wollen. Durch das neue Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus soll sich für Mütter die frühere Rückkehr ins Erwerbsleben und für Väter die Verringerung der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung ihres Kindes stärker lohnen als bisher. Mit der dazu begleitenden Flexibilisierung der Elternzeit soll vermieden werden, dass Eltern wegen starrer Regelungen – länger als eigentlich gewünscht – auf eine gleichzeitige oder individuelle Erwerbstätigkeit verzichten, um Elterngeld- und Elternzeitansprüche nicht zu verlieren (vgl. BT-Drucks. 18/2583, Seite 16 f.).
2.1 Neuregelungen zum Elterngeld
Das Elterngeld ist weiterhin als dynamische Entgeltersatzleistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Neu ist, dass für Eltern bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 jetzt die Möglichkeit besteht, zwis...