Bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns ist ein Gesamtvergleich zwischen allen berücksichtigungsfähigen Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die den Mindestlohnanspruch erfüllen und für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geleistet werden, auf der einen Seite und dem Mindestlohnanspruch im jeweiligen Abrechnungszeitraum auf der anderen Seite vorzunehmen.

Als Abrechnungszeitraum gilt grundsätzlich der Kalendermonat (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD).

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn errechnet sich aus dem Produkt der im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem Mindestlohn (derzeit brutto 8,84 Euro je Zeitstunde). Der Arbeitgeber hat den Mindestlohnanspruch erfüllt, wenn die für den Abrechnungszeitraum gezahlte anrechenbare Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.[1] Erreicht die vom Arbeitgeber gezahlte Bruttovergütung diesen Betrag jedoch nicht, begründet dies einen Anspruch auf Zahlung des fehlenden Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns.[2]

4.1 Anrechenbare Entgeltbestandteile

Auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen können neben dem Tabellenentgelt und dem individuellen Stundenentgelt sonstige Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, als "verstetigtes Arbeitsentgelt" auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 (5 AZR 374/16)[1] unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2015 (C-396/13) entschieden, dass alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns sind. Demnach ist grundsätzlich jedes Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung zahlt, auf den Mindestlohn anrechenbar und trägt zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs bei; dies gilt unabhängig davon, zu welcher Tageszeit, unter welchen Umständen oder in welcher Qualität die Arbeit erbracht wurde. Auf Basis dieser Rechtsprechung sind folgende Entgeltbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar (nicht abschließende Aufzählung):

  • Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 TVöD),
  • Zulagen nach Abschnitt III der Entgeltordnung Bund: Vorabeiter/-innen und Vorhandwerker/-innen (§ 15 TV EntgO Bund), Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund), Entgeltgruppenzulage (§ 17 TV EntgO Bund), Beschäftigte im Pflegedienst (§ 18 TV EntgO Bund),
  • Besitzstandszulagen, die anstelle der entfallenen Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage zustehen (§ 25 Abs. 3 TVÜ-Bund),
  • Zulagen in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Dies betrifft z. B. die sog. Sicherheitszulage (Nr. 18 und 20 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund) oder die Zulage bei obersten Bundesbehörden (Nr. 16 und 17 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund).
  • Zeitzuschläge für Überstunden, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember sowie Samstagsarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a sowie c bis f TVöD). Zur Nichtanrechenbarkeit von Zeitzuschlägen für Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD) siehe Ziffer. 4.2.
  • Entgelte für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst (§ 8 Abs. 2 und 4 TVöD).
  • Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD).
  • Leistungsentgelte nach § 18 (Bund) TVöD sowie Leistungsprämien oder -zulagen nach der übertariflichen Regelung in Ziffer 2 des Rundschreibens vom 20. Februar 2014 – D 5-31002/12#10.
  • Erschwerniszuschläge (§ 19 TVöD bzw. nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes).
  • Akkordprämien.

Durch das BAG-Urteil vom 25. Mai 2016 (5 AZR 135/16) ist bestätigt, dass Leistungen, wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld [also Einmalzahlungen], als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden können, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den anteiligen Betrag jeweils monatsbezogen zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält. Da die Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) Abs. 5 Satz 1 TVöD mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt wird, kann eine Anrechnung auf den Mindestlohn somit nur im Auszahlungsmonat November erfolgen.

[1] BAG vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 374/16 [Juris-Rz. 22 m. w. N.].

4.2 Nicht anrechenbare Entgeltbestandteile

Entgeltzahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, sind nicht berücksichtigungsfähig.[1] Nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können daher:

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