Erfaßt werden hier zum einen unmittelbare Schäden des Arbeitnehmers an Eigentum oder Vermögen wie z.B. Schädigung eines Kfz des Dienstherrn, Kassenmanko, Falschbuchungen (Eigenschaden) und zum anderen mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, daß der Arbeitgeber einem Dritten den diesem zugefügten Schaden zu ersetzen hat (Fremdschaden).
§ 14 BAT sieht für die Haftung eine entsprechende Anwendung von beamtenrechtlichen Bestimmungen vor. Ziel der Regelung ist die Gleichschaltung und damit Harmonisierung der Innenhaftung/Regreßhaftung des Arbeitnehmers mit der Haftung des Beamten. Innerhalb des öffentlichen Dienstes soll es insoweit kein verschiedenes Recht mehr geben, wobei auf Angestellte des Bundes das Bundesbeamtengesetz (§ 78 BBG), für Angestellte im Dienst des Landes oder der Gemeinden die Landesgesetze gelten. Sind im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, findet das am Dienstsitz für die Beamten der Gemeinden des Landes geltende Recht Anwendung (§ 69 BAT).
Mit der Änderung des § 78 BBG zum 1.1.1993 ist die haftungsrechtliche Unterscheidung zwischen hoheitlicher Tätigkeit einerseits und Wahrnehmung fiskalischer Aufgaben andererseits weggefallen. Der Angestellte haftet nunmehr nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist davon auszugehen, daß die Länder – soweit noch nicht geschehen – ihre Landesbeamtengesetze dem angleichen werden.
Haftungsvoraussetzung ist somit
- pflichtwidriges Handeln des Angestellten
- Kausalität der pflichtwidrigen Handlung für den Schaden
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Die neue Rechtsprechung des BAG zur allgemeinen Haftungseinschränkung der Arbeitnehmerhaftung unabhängig vom Vorliegen einer gefahrgeneigten Arbeit hat angesichts der weitergehenden Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Bereich des § 14 BAT keine Bedeutung.
Für die Praxis geblieben ist jedoch das Problem der Abgrenzung von normaler Fahrlässigkeit zur groben Fahrlässigkeit. Grobe Fährlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Das ist zu bejahen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten müßte. Dabei sind auch subjektive, in der Individualität des handelnden Arbeitnehmers begründete Umstände zu berücksichtigen wie z.B. jugendliches Alter, mangelnde Erfahrung, Übermüdung, Eilauftrag etc.
Ein Angestellter trifft eine falsche Entscheidung trotz bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit, obgleich er die Rechtslage anhand der am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen ohne Schwierigkeiten hätte klären können.