1 Einleitung

Bei der Schadenshaftung des Angestellten ist zu unterscheiden zwischen der Haftung nach außen dem geschädigten Dritten gegenüber (Außenhaftung) und der Haftung nach innen gegenüber dem geschädigten Arbeitgeber (Innenhaftung). § 14 BAT erfaßt lediglich den Teilbereich der Innenhaftung.

2 Außenhaftung

Schädigt der privatrechtlich handelnde Arbeitnehmer einen Dritten rechtswidrig und schuldhaft, so haftet er diesem gegenüber auf Schadensersatz (Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs.1, § 823 Abs. 2 BGB). Daneben kommt unter Umständen auch eine Haftung des Arbeitgebers in Betracht (Anspruchsgrundlagen: § 831 BGB bzw. §§ 31, 89 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB). Falls sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haften, hat der geschädigte Dritte ein Wahlrecht, wen von beiden er in Anspruch nimmt.

Eine Haftungseinschränkung besteht bei einer Schädigung eines Betriebsangehörigen infolge eines Arbeitsunfalls. Hier haftet der Arbeitnehmer nur bei Vorsatz, bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr und für Sachschäden (§ 637 i.V.m. § 636 RVO).

3 Innenhaftung

Erfaßt werden hier zum einen unmittelbare Schäden des Arbeitnehmers an Eigentum oder Vermögen wie z.B. Schädigung eines Kfz des Dienstherrn, Kassenmanko, Falschbuchungen (Eigenschaden) und zum anderen mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, daß der Arbeitgeber einem Dritten den diesem zugefügten Schaden zu ersetzen hat (Fremdschaden).

§ 14 BAT sieht für die Haftung eine entsprechende Anwendung von beamtenrechtlichen Bestimmungen vor. Ziel der Regelung ist die Gleichschaltung und damit Harmonisierung der Innenhaftung/Regreßhaftung des Arbeitnehmers mit der Haftung des Beamten. Innerhalb des öffentlichen Dienstes soll es insoweit kein verschiedenes Recht mehr geben, wobei auf Angestellte des Bundes das Bundesbeamtengesetz (§ 78 BBG), für Angestellte im Dienst des Landes oder der Gemeinden die Landesgesetze gelten. Sind im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, findet das am Dienstsitz für die Beamten der Gemeinden des Landes geltende Recht Anwendung (§ 69 BAT).

Mit der Änderung des § 78 BBG zum 1.1.1993 ist die haftungsrechtliche Unterscheidung zwischen hoheitlicher Tätigkeit einerseits und Wahrnehmung fiskalischer Aufgaben andererseits weggefallen. Der Angestellte haftet nunmehr nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist davon auszugehen, daß die Länder – soweit noch nicht geschehen – ihre Landesbeamtengesetze dem angleichen werden.

Haftungsvoraussetzung ist somit

  • pflichtwidriges Handeln des Angestellten
  • Kausalität der pflichtwidrigen Handlung für den Schaden
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Die neue Rechtsprechung des BAG zur allgemeinen Haftungseinschränkung der Arbeitnehmerhaftung unabhängig vom Vorliegen einer gefahrgeneigten Arbeit[1] hat angesichts der weitergehenden Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Bereich des § 14 BAT keine Bedeutung.

Für die Praxis geblieben ist jedoch das Problem der Abgrenzung von normaler Fahrlässigkeit zur groben Fahrlässigkeit. Grobe Fährlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Das ist zu bejahen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten müßte. Dabei sind auch subjektive, in der Individualität des handelnden Arbeitnehmers begründete Umstände zu berücksichtigen wie z.B. jugendliches Alter, mangelnde Erfahrung, Übermüdung, Eilauftrag etc.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter trifft eine falsche Entscheidung trotz bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit, obgleich er die Rechtslage anhand der am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen ohne Schwierigkeiten hätte klären können.

4 Pflichtwidriges Handeln

Haftungsvoraussetzung ist eine pflichtwidrige Handlung. Pflichtwidrig ist jeder Verstoß gegen die für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Vorschriften (z.B. §§ 6, 8, 9, 10 BAT). Der Angestellte hat die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Weisungen des Arbeitgebers zu beachten.

Demnach besteht u. a. die Pflicht

  • zum rechtmäßigen und zuständigkeitsmäßigen Handeln
  • zur fehlerfreien Ermessensausübung
  • zur Erteilung richtiger Auskünfte und Belehrungen
  • zu rascher Sachbearbeitung und Entscheidung
  • zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
  • zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5 Haftungsregelung für BAT-Anwender außerhalb des KAV

§ 14 BAT nimmt Bezug auf die Haftung der beim Arbeitgeber beschäftigten Beamten. Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamten, geht die Verweisung ins Leere. Für diesen Fall ordnet § 69 BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände an, daß die Haftungsregelung anzuwenden ist, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Für BAT-Anwender außerhalb des KAV gilt diese Regelung nicht. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der BAT-Regelung, da für diesen Bereich eine Gleichschaltung der Innenhaftung des Beamten mit der des Arbeitnehmers wenig Sinn macht. Statt der BAT-Reg...

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