Die Versicherbarkeit des eingetretenen Schadens hat große Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs. Bestehende Versicherungen, z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw., muss der Arbeitgeber vorrangig in Anspruch nehmen. Hat er die zumutbaren und üblichen Versicherungen nicht abgeschlossen, muss er sich so behandeln lassen, als habe er dies getan.
Ebenso wenig kann sich der Arbeitnehmer auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eingreift. Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig ansieht, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere nicht ohne Versicherungsschutz tätig sehen wollte. Diese Tatsache überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, sodass für deren Anwendung kein Raum ist.
Besteht ein solcher Pflichtversicherungsschutz jedoch nicht, hängt die Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung nicht davon ab, ob zufällig ein privater Haftpflichtversicherungsschutz besteht oder nicht. Hat sich der Arbeitnehmer selbst gegen das Risiko seiner betrieblichen Tätigkeit freiwillig versichert, so hat das grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Haftungsumfang, sondern die private Haftpflichtversicherung haftet nur in dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer selbst haftet. Die auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers möglichen Haftungserleichterungen sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer freiwillig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch im Fall grober Fahrlässigkeit für den Schaden eintritt.
Der Arbeitgeber hat nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich dafür einzustehen, dass ein Fahrzeug, das der Arbeitnehmer dienstlich zu nutzen hat, mit einer ausreichenden Kfz-Haftpflicht, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme abdeckt, versichert ist. Er ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird. Dem Arbeitgeber ist es deshalb – so das BAG – aus Billigkeitsgründen verwehrt, sich gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung auf einen Selbstbehalt zu berufen. Wirtschaftliche Risiken, die der Arbeitgeber zum Zweck der eigenen Kostenersparnis eingeht, können nicht auf die Arbeitnehmer übertragen werden.