Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausnahmsweise Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer werdenden Mutter. Zustimmung durch die Behörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer werdenden Mutter kann gerechtfertigt sein, wenn die wirtschaftlichen Belastungen infolge der Erfüllung der sich aus dem Mutterschutz ergebenden Verpflichtungen zu einer Gefährdung der Existenz des Arbeitgebers - oder jedenfalls in die Nähe einer solchen Gefährdung - führen würden (Vergleiche BVerwG, 1970-10-21, V C 34.69, BVerwGE 36, 160).

2. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Falles und eines Ausnahmefalles im Sinne des MuSchG § 9 Abs 3 vor, stellt im Regelfall die Entscheidung der Behörde, die Kündigung für zulässig zu erklären, keinen Ermessensfehlgebrauch dar, ohne daß es insoweit besonderer zusätzlicher Ermessenserwägungen - und ihrer Darlegung - bedarf.

3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren betr die Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren gemäß MuSchG § 9 Abs 3 sind gemäß VwGO § 188 gerichtskostenfrei.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Entscheidung vom 18.09.1981; Aktenzeichen 5 VG 1126/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543826

NJW 1983, 1748

NJW 1983, 1748-1749 (LT1-3)

VR 1983, 435-435 (L1-3)

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