2.1 Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft
Schwerpunkt der früheren speziellen tariflichen Regelungen für Hausmeister war die Festsetzung der Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien waren übereinstimmend der Auffassung, dass durchaus die Voraussetzungen für eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegen können, sofern in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt.
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beschäftigte ohne Arbeit zu leisten an der Arbeitsstelle oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitsbereitschaft zu definieren als wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung, mit der Verpflichtung auch ohne Aufforderung im Bedarfsfall tätig zu werden. Die Tarifvertragsparteien sind in den bis zum 30.9.2005 für den Bund und die Kommunen geltenden Regelungen davon ausgegangen, dass aufgrund der typischerweise von einem Hausmeister zu verrichtenden Aufgaben Arbeitsbereitschaft anfallen dürfte, sodass die Anwendung der tariflichen Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Danach war der Arbeitgeber ermächtigt, per Direktionsrecht die Arbeitszeit des Hausmeisters einseitig zu verändern. Im Falle der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Danach ist eine wöchentliche Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaft) auf durchschnittlich höchstens 48 Stunden begrenzt.
2.2 Bereitschaftszeiten
Der Begriff Arbeitsbereitschaft ist in § 9 des für Bund und VKA vereinbarten TVöD durch Bereitschaftszeit ersetzt worden. Die Definition entspricht der bisherigen Arbeitsbereitschaft.
Bereitschaftszeiten sind nach der Definition in § 9 Abs. 1 TVöD die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Grundsätzlich setzt die Anwendung des § 9 Abs. 1 TVöD im Bereich der VKA nach § 9 Abs. 2 TVöD den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Für Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, enthält der Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD zur Bereitschaftszeit eine Sonderregelung. Zur Frage, was unter "nicht unerheblichen Umfang" zu verstehen ist, trifft der Tarifvertrag selbst keine Regelung. Nach der Vorgängerreglung zur Arbeitsbereitschaft im Arbeiter- und Angestelltenbereich konnte die tägliche Arbeitszeit verlängert werden, wenn regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich zwei Stunden täglich angefallen war. Außerdem war im bisherigen Eingruppierungsrecht (Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O) ein Anteil notwendiger Anforderungen nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Somit sollte also ein Anteil von rund 25 % Bereitschaftszeiten als ausreichend angesehen werden, um die Sonderregelung des Anhangs zu § 9 TVöD anzuwenden.
Nach Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD darf die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Vorschrift gilt unmittelbar, ohne dass hierfür eine Dienstvereinbarung erforderlich ist. Dies wurde durch das Urteil des BAG vom 17.12.2009 bestätigt.
Somit ist auch nach der Regelung des TVöD eine Verlängerung der Arbeitszeit der Hausmeister vorgesehen. Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten dürfen zusammen maximal 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten, wobei Bereitschaftszeiten zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden.
Beispiel
31 Stunden Vollarbeitszeit = |
31,0 Stunden |
16 Stunden Bereitschaftszeiten = |
8,0 Stunden |
47 Stunden = |
39 Stunden |
Aus dem Wortlaut des Anhangs zu § 9 Abschn. A TVöD ist zu erkennen, dass die Tarifvertragspartner davon ausgehen, dass mehr als die Hälfte der Bereitschaftszeit Zeiten ohne Arbeitsleistung sind. Sind maximal bis zur Hälfte der Bereitschaftszeit Zeiten ohne Arbeitsleistung, gelten diese Sonderregelungen und damit eine verlängerte Arbeitszeit nicht. Es bleibt dann bei den allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit nach § 6 TVöD.
Das BAG hat außerdem bestätigt, dass Hausmeister im Unterschied zum Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 TVöD...